Ratgeber

Vermieter ohne berechtigtes Interesse Mieterrotation in WG ist zulässig

Es ist ein Kommen und Gehen: Ein häufiger Mieterwechsel liegt nun mal in der Natur einer Wohngemeinschaft. Damit müssen auch Vermieter klarkommen, urteilt das Landgericht Berlin.

Hat ein Vermieter eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, muss er einen Mieterwechsel akzeptieren.

Hat ein Vermieter eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, muss er einen Mieterwechsel akzeptieren.

(Foto: dpa)

Hat ein Vermieter eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, muss er einen Mieterwechsel akzeptieren. Denn anders als bei einer Ehe oder Lebensgemeinschaft sei dieses Mietverhältnis in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Daher müsse der Vermieter seine Erlaubnis erteilen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 377/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall war eine 280 Quadratmeter große Wohnung mit acht Zimmern an vier Mieter vermietet worden. Die Mieter wurden offiziell als Wohngemeinschaft betrachtet. Im Laufe der Zeit wechselte der Eigentümer des Hauses. Die Mieter wollten nach diesem Wechsel zwei Mitglieder der Wohngemeinschaft austauschen. Der neue Vermieter wollte das nicht akzeptieren.

Das Landgericht gab allerdings den Mietern Recht: Bei Wohngemeinschaften sei ein Wechsel der Vertragsparteien von vornherein vereinbart. Daher könne der Vermieter nicht verlangen, dass die Mieter nachweisen, ein berechtigtes Interesse an den neuen Mitbewohnern zu haben.

Laut Mietrecht wird unter einer Wohngemeinschaft ein lockerer Zusammenschluss von mehreren Personen verstanden, die eine Wohnung oder ein Haus gemeinsam bewohnen. Für ein derartiges Nutzungskonzept stehen im Wesentlichen zwei Gestaltungsmodelle zur Verfügung.

Bei dem wohl häufigsten Modell sind alle Mitglieder der Wohngemeinschaft Partei des Mietvertrags. Beim Abschluss des Mietvertrags ist die Mitwirkung aller Mitglieder der Gemeinschaft erforderlich. Soll ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft zur Vertretung der übrigen befugt sein, so muss dies vereinbart werden.

Die zweite Möglichkeit der Vertragsgestaltung besteht darin, dass ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag abschließt und hierbei vereinbart, dass er das Recht haben soll, weitere Mitglieder in die Räume aufzunehmen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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