Ratgeber

Besondere Sorgfalt in der Fahrzeugkolonne Mitverschulden bei unvorsichtigem Überholen

Wer eine Fahrzeugkolonne überholt, muss seine Fahrweise so anpassen, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Andernfalls kann es bei einem Unfall teuer werden, wie das Oberlandesgericht Hamm entscheidet.

Fahrzeugkolonnen laden bisweilen zum Überholen ein.

Fahrzeugkolonnen laden bisweilen zum Überholen ein.

Auch wenn die Zeit drängt - beim Überholen einer Fahrzeugkolonne ist besondere Vorsicht geboten. Ansonsten kann es bei einem Unfall mit einem nach links abbiegenden Fahrzeug bei der Schadensregulierung unangenehm werden -  denn der Überholende bleibt auf Teilen seines Schadens sitzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit zwei Urteilen ( Az.: 9 U 191/12 und Az.: 9 U 12/13) entschieden.

Im Fall des Rechtsstreit 9 U 191/12 überholte ein PKW eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen. Aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles war ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin, nicht festzustellen.

Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so dass der Kläger, so das Oberlandesgericht Hamm, 75 Prozent seines Schadens selbst zu tragen habe. Den überholenden Fahrer des PKW treffe demnach ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.

Im Fall des Rechtsstreits 9 U 12/13 überholte ein Motorrad-Fahrer eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidierte mit dem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw einer Fahrerin. Nach der Entscheidung des OLG traf den Motorrad-Fahrer ein mit einem 1/3 zu bewertender Verschuldensanteil, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe.

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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