Ratgeber

Smiley im Arbeitszeugnis Mundwinkel müssen nach oben zeigen

Es sind die kleinen Details, die beim Arbeitszeugnis die entscheidenden Informationen liefern. Ob der Arbeitgeber zufrieden war, muss allerdings aus dem Text hervorgehen - nicht aus der Unterschrift.

Wenn es schon ein Smiley im Arbeitszeugnis sein muss, dann wenigstens ein positiver.

Wenn es schon ein Smiley im Arbeitszeugnis sein muss, dann wenigstens ein positiver.

(Foto: S. Hofschlaeger, pixelio.de)

Smileys haben in Arbeitszeugnissen nichts verloren. Aber wenn sie schon auftauchen, dann dürfen sie keine negativen Züge tragen. Das Arbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass ein Smiley mit heruntergezogenem Mundwinkel in der Unterschrift eines Arbeitszeugnisses korrigiert werden muss (5 Ca 80b/13).

Der klagende Angestellte verlangte einige Änderungen an seinem Arbeitszeugnis. Neben dem Inhalt störte ihn die Unterschrift: Der Arbeitgeber hatte aus dem Buchstaben G am Anfang seines Namens ein Emoticon gemacht, allerdings kein fröhliches: Mit zwei Punkten und einem nach unten gezogenen Haken wurde das G zum negativen Smiley. Damit, so fürchtete der Arbeitnehmer, solle seine Beurteilung offenbar abschließend schlecht dargestellt werden.

Das sah auch der Richter so und entschied: Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sein Arbeitszeugnis so unterschrieben wird, dass kein negativer Eindruck entsteht. Laut Gewerbeordnung darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage über den Arbeitnehmer treffen sollen, als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut hervorgeht. Das wäre bei einem negativen Smiley aber der Fall. Der Arbeitgeber muss nun so unterschreiben, wie er es im normalen Rechtsverkehr auch tut. Und weil er sonst nachweislich ein lachendes Smiley verwendet, muss er das nun auch im Arbeitszeugnis tun.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis vor Gericht diskutiert wird. So stellte auch schon das Landesarbeitsgericht Nürnberg klar, dass Vorgesetzte ein Arbeitszeugnis nicht anders unterzeichnen dürfen als andere Dokumente. In dem Fall hatte der Arbeitgeber seine Unterschrift in riesigen Buchstaben unter das Zeugnis gesetzt, so dass es aussah, als habe ein Kind die Bewertung abgegeben (4 Ta 153/05).

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen