Mittwoch, 23. März 2011
Steuerurteil für Wochenendpendler: Nur Heimfahrten sind absetzbar
Wer berufsbedingt an einem anderen Ort wohnt als der Ehepartner, kann den Fiskus an den Kosten für Heimfahrten beteiligen. Ein Ehepaar wollte nun auch die Gegenbesuche am Arbeitsort steuerlich geltend machen.Wochenendpendler können eine "Familienheimfahrt" pro Woche von der Steuer absetzen. Doch kann man den Fiskus auch beteiligen, wenn der Ehepartner zur Abwechslung am Arbeitsort vorbeischaut? Das hatte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden. Der legte nun fest: Nur Wochenend-Heimfahrten vom Neben- zum gemeinsamen Hauptwohnsitz gelten als Werbungskosten. Für Gegenbesuche gibt es in der Regel keine steuerliche Begünstigung. (Az: VI R 15/10)
Im Streitfall war der Mann am gemeinsamen Hauptwohnsitz selbstständig tätig. Die Frau arbeitete in einer anderen Stadt als leitende Angestellte eines Versicherungsunternehmens. Mit dem Auto und teilweise auch mit dem Flugzeug kam am Wochenende meist sie zu ihrem Mann an den Hauptwohnort. Gelegentlich machte aber auch er sich auf den Weg zu Besuchen in die Gegenrichtung. Für diese "umgekehrten Familienheimfahrten" fielen 2003 erhebliche Kosten von 5439 Euro an, 2004 immerhin noch 1094 Euro. Diese Ausgaben erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an.
Zu Recht, wie der BFH entschied. Die Fahrten des Mannes zum Zweitwohnsitz seiner Frau seien nicht als steuerbegünstigte Familienheimfahrten zu sehen. Solche Gegenbesuche würden von den gesetzlichen Reglungen nicht erfasst. Dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Ehe trage dies zumindest dann ausreichend Rechnung, wenn wie hier diese "umgekehrten Heimfahrten" rein privat motiviert seien. Der BFH ließ offen, ob die Entscheidung anders aussähe, wenn die Gegenbesuche berufliche Gründe haben, etwa weil die Frau wegen beruflicher Termine ihren Zweitwohnsitz am Wochenende nicht verlassen kann.
ino/AFP
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