Sturz in abgesperrter Baustelle Radler ist selbst schuld
24.01.2014, 12:31 UhrWenn Straßen wegen einer Baustelle gesperrt sind, kommt man mit dem Rad oft trotzdem durch. Muss das Bauunternehmen haften, wenn man dann in einer ungesicherten Baugrube landet?

Die Baustelle war deutlich zu erkennen, der Radler fuhr trotzdem weiter.
(Foto: H.D.Volz, pixelio.de)
Wer sich in einem abgesperrten Baustellenbereich bewegt, muss damit rechnen, dass Gefahrenstellen nicht gesondert gesichert sind. Fällt ein Radfahrer in eine Baugrube, kan n er keinen Schadensersatz vom Betreiber verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-9 U 135/13).
In dem Fall war ein Mann abends auf seinem Rennrad unterwegs und bog in eine Straße ein, die sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Radweg durch Absperrschranken für den Verkehr gesperrt war. Ausgenommen vom Durchfahrtverbot waren lediglich Anlieger eines Weges, der von der gesperrten Straße abging. Kurz hinter der Abzweigung zu dem Weg befand sich eine etwa ein Meter tiefe Baugrube. Die übersah der Radfahrer im Halbdunkeln trotz Stirnlampe und stürzte hinein. Für seine Verletzungen forderte er Schadenersatz und ein fünfstelliges Schmerzensgeld.
Der Radweg sei quasi an der Baugrube geendet und damit habe der Baustellenbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen, argumentierte der Kläger. Denn grundsätzlich müssten Baugruben neben Wegen für Fußgänger und Radfahrer gegen den Absturz dieser Verkehrsteilnehmer gesichert werden, etwa durch Absperrschranken oder Bauzäune. Dabei tue es nichts zur Sache, dass die Straße für den übrigen Verkehr gesperrt gewesen sei. Schließlich seien so viele Anlieger unterwegs gewesen, dass es sich quasi um einen öffentlichen Verkehrsbereich gehandelt habe. Zudem habe er das "Einfahrt verboten"-Schild auch gar nicht gesehen, der Radweg sei bis zur Grube bereits asphaltiert gewesen.
Zweite Absperrung auf dem Radweg
Vor Gericht kam er mit dieser Begründung aber nicht durch. Nicht nur, weil die Baustelle zweifelsohne als Gefahrenbereich zu erkennen war. Auf dem Radweg habe es sogar eine zweite Absperrung gegeben, die der Mann umfahren habe. Da er nicht zum Befahren der Baustelle berechtigt war, habe der Baustellenbetreiber auch keine Verkehrssicherungspflichten ihm gegenüber verletzt.
Zudem hatte der Kläger selbst eingeräumt, dass er im Halbdunkel nicht gut gesehen habe. Daran hätte er seine Geschwindigkeit anpassen und gegebenenfalls im Schritttempo weiterfahren oder schieben müssen. Der Mann hatte aber lediglich seine rennradübliche Geschwindigkeit etwas reduziert und damit "die Anforderungen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, in ganz erheblichem Maße verletzt", so das Gericht. Dieses Eigenverschulden sei weitaus schwerwiegender als eine eventuelle Pflichtverletzung des Baustellenbetreibers.
Quelle: ntv.de, ino