Ratgeber

Beherbergungsbetriebe müssen zahlenSexsteuer ist rechtens

13.10.2011, 09:51 Uhr

Städte dürfen von Bordellen eine sogenannte "Sexsteuer" erheben. Das entscheidet das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Geklagt hatten mehrere gewerbliche Zimmervermieter aus dem Ruhrgebiet. Sie sollten zahlen, anstelle der Prostituierten, die in ihren Häusern arbeiteten.

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In vielen Städten müssen die Prostituierten selbst zahlen. (Foto: picture alliance / dpa)

Städte dürfen von Bordellen eine sogenannte "Sexsteuer" erheben. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 25 K 6960/10 und 25 K 8111/10). Dabei geht es um die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc."

Geklagt hatten mehrere gewerbliche Zimmervermieter aus dem Ruhrgebiet. Sie sollten anstelle der Prostituierten, die in ihren Häusern arbeiteten, zwischen 50.000 und 300.000 Euro Steuern abführen. Die Richter halten diese Form der Vergnügungssteuer für rechtlich zulässig. Die Sexsteuer wird demnach als Aufwandsteuer eingeordnet, wie etwa Beherbergungsabgaben und die Spielautomatensteuer.

Die Sexsteuer wird in einigen Städten von den Prostituierten erhoben. Sie müssen dann für jeden Arbeitstag einen pauschalen Steuersatz abführen. Erst kürzlich hat die Stadt Bonn medienwirksam einen Sexteuer-Automaten aufgestellt, an dem die Prostituierten ein Tages- bzw. Nachtticket ziehen können.

Quelle: ino