Nicht privat gefahren So wird der Dienstwagen versteuert
13.09.2013, 11:00 UhrWer ein Dienstfahrzeug privat nutzt, muss geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe ist davon abhängig, ob der sich der Mitarbeiter an den Kosten für das Fahrzeug pauschal beteiligt oder einzelne Kosten übernimmt.

Arbeitnehmer sollten ein pauschales Nutzungsentgelt für den Dienstwagen im Arbeitsvertrag vereinbaren.
(Foto: dpa)
Wird ein Dienstfahrzeug zu mehr als die Hälfte betrieblich genutzt, ist der Wert des Nutzungsvorteils für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des Bruttolistenne upreises zu ermitteln. "Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist dann grundsätzlich zwingend, sofern nicht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Grundsätzlich veranschlagt der Fiskus monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil. Beträgt der Listenpreis 30.000 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 300 Euro. Das macht 3600 Euro pro Jahr, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen.
Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg, kommen je Kalendermonat noch einmal 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb hinzu.
Muss sich der Mitarbeiter an den Kosten für das Fahrzeug beteiligen, so mindert sich der Vorteil, den er vom Chef bekommt. Die eigene Zuzahlung führt damit zu einer Kürzung des zu versteuernden Anteils. Aber Achtung: Dies gilt nur bei pauschalen Nutzungsentgelten. Muss der Arbeitnehmer einzelne Kosten, zum Beispiel die Versicherung übernehmen, erkennt das Finanzamt dies nicht an. Die Folge: Der Arbeitnehmer muss trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern.
"Soll der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt werden, ist es sinnvoll, im Arbeitsvertrag ein pauschales Nutzungsentgelt für die Nutzung des Dienstwagens zu vereinbaren, wie etwa eine Monats- oder Kilometerpauschale", rät Käding. Steuerlich anerkannt wird auch die Zuzahlung des Mitarbeiters bei Anschaffung des Dienstwagens. Zahlt der Beschäftigte zum Beispiel beim Kauf des Dienstwagens aus eigener Tasche etwas drauf, wird das berücksichtigt.
Quelle: ntv.de, AFP