Ratgeber

Betriebsrat kann blockieren Teilzeit nur mit Zustimmung

Viele Teilzeitbeschäftigte möchten länger arbeiten. Eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit ist aber unwahrscheinlich, wenn der Arbeitgeber neue Stellen nur per Teilzeit besetzen will. Der Betriebsrat kann in diesem Fall seine Zustimmung verweigern.

Nur wenn der Betriebsrat bei für das Unternehmen relevanten Themen auf dem Laufenden ist, kann er die Mitarbeiter auch gut beraten.

Nur wenn der Betriebsrat bei für das Unternehmen relevanten Themen auf dem Laufenden ist, kann er die Mitarbeiter auch gut beraten.

Möchte ein Arbeitgeber neue Arbeitsplätze ausschließlich als Teilzeitstellen schaffen, kann der Betriebsrat das ablehnen. Denn das nehme bereits in Teilzeit arbeitenden Angestellten die Möglich keit, ihre Arbeitszeit zu verlängern, wie das das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden und mitgeteilt hat (Az.: 6 TaBV 9/12).

Bei dem verhandelten Fall wollte der international tätige Paketlogistiker UPS am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen und lehnt Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab.

Der Betriebsrat verweigerte daher in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden, weil er darin eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Arbeitnehmer sah. Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats als begründet angesehen und gab ihm recht. Die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers müsse sachlich gerechtfertigt sein, so die Richter. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes mit Mehrarbeit durch Doppelschichtarbeitsplätze sei nicht erkennbar. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit sei vom Arbeitgeber hinzunehmen.

Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen, befand das LAG. UPS unterlaufe daher mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), urteilte das Gericht. Gemäß § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.

Quelle: ntv.de, awi

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