Betriebliche Altersversorgung Tücken bei der Entgeltumwandlung
05.05.2014, 14:56 UhrFördermöglichkeiten für sparwillige Arbeitnehmer gibt es einige. Insbesondere die betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung kann sich lohnen. Jeder Mitarbeiter hat ein Anrecht darauf. Allerdings muss der Arbeitgeber auf diese Möglichkeit nicht hinweisen.

"Nehmen Sie das Geld!" - das muss niemand sagen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihre Beschäftigten auf die Altersvorsorge hinzuweisen.
(Foto: dpa)
Für Arbeitnehmer lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung. Dabei werden die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen, so dass weniger Steuern und Sozialabgaben anfallen. Dies in die Wege leiten müssen Arbeitnehmer aber selbst.
Ein Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass der einen Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung aufmerksam macht. Dabei wird die Alterssicherung vom Brutto- und nicht vom Nettogehalt abgezogen. Dadurch entfallen auf den Betrag keine Steuern und Sozialabgaben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 3 AZR 807/11).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe von rund 14.400 Euro verlangt. Seiner Meinung nach wäre sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Bei Kenntnis davon hätte er 215 Euro seines monatlichen Einkommens in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt.
Die Klage des früheren Mitarbeiters blieb in allen Instanzen erfolglos: Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.
Derzeit dürfen Arbeitnehmer bis zu 2784 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei von ihrem Bruttogehalt in eine betriebliche Altersvorsorge investieren. Das sind 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Betrag steigt regelmäßig, wenn sich die Grenze ändert. Weitere 1800 Euro sind drin, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag hat, der erst ab 2005 abgeschlossen wurde - die 1800 Euro sind hier nur steuerfrei – nicht aber sozialabgabenfrei. Fängt ein Arbeitnehmer jetzt an, Geld vom Brutto in eine Betriebsrente zu stecken, werden dabei bis zu 4488 Euro im Jahr gefördert.
Quelle: ntv.de, awi/dpa