Ratgeber

Betriebliche Altersvorsorge Verluste bei Jobwechsel meiden

Die betriebliche Altersvorsorge bringt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Vorteile, ist aber sehr langfristig ausgelegt. Vielen ist allerdings nicht klar, was passiert, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.

Die betriebliche Altersvorsorge ist für Arbeitnehmer interessant, denn die Beiträge fließen frei von Steuern und Sozialabgaben direkt in die private Rente. Zwar müssen im Alter während der Auszahlphase Steuern und Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Doch während des Arbeitslebens mindert sie die Abgabenlast. Zudem ist im Ruhestand das Gesamteinkommen meist eh geringer als während des Arbeitslebens, was zusätzlich zu einem Steuervorteil führt.

Eine Betriebsrente ist nicht nur für den Arbeitnehmer interessant. Falls sich der Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitnehmer beteiligt, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar. Darüber hinaus stellt eine betriebliche Altersvorsorge eine zusätzliche Motivation für den Arbeitnehmer dar und führt zu einer größeren Unternehmensbindung.

Fünf Vertragsarten

Eine Betriebsrente ist in fünf Wegen möglich: per Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionszusage. Der zeitliche Aufwand für den Arbeitgeber ist deutlich geringer, wenn den Arbeitnehmern nur einer dieser Wege angeboten wird.

Allen Beteiligten ist klar, dass ein für die Altersvorsorge bestimmter Vertrag eine sehr lange Laufzeit hat. Daher stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt oder arbeitslos wird?

Für Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gilt bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Unverfallbarkeit. Das ist per Gesetz geregelt. Arbeitnehmern bleiben beim Verlassen des Unternehmens die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Dies gilt grundsätzlich sofort, wenn der Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung in die Betriebsrente einzahlt. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge finanziert. Dann tritt die Unverfallbarkeit erst ein, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre läuft und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Läuft der Vertrag erst seit 2009 oder später, gilt ein abgesenktes Mindestalter von 25 Jahren.

Unverfallbarkeit beantragen

Die Unverfallbarkeit muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Unternehmen beantragt werden und gilt zudem nur, wenn der Übertragungswert unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt. Diese beträgt zurzeit 66.000 Euro. Bei der Unterstützungskasse und der Pensionszusage haben Arbeitnehmer kein Recht darauf, die Ansprüche mitzunehmen.

Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die Übertragung des angesparten Kapitals und nicht auf die Fortführung des Vertrages. Das kann mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein. Zwar entstehen bei Job- und Versichererwechsel keine hohen Zusatzkosten, da nach dem Übertragungsabkommen für Betriebsrenten die Versicherer auf Storno- und Abschlusskosten verzichten. Trotzdem kann der Vertrag den aktuell geltenden gesetzlichen Bedingungen angepasst werden. Da die gesetzliche Mindestverzinsung in den vergangenen Jahren gefallen ist, kann sich dadurch auch die garantierte monatliche Betriebsrente verringern.

Spezial - Altersvorsorge-Check

Quelle: ntv.de

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