Tücken im Arbeitsvertrag Verzicht auf Kündigungsklage ist unwirksam
14.10.2013, 11:57 UhrMit einer Klausel im Arbeitsvertrag, versuchen einige Arbeitgeber einen späteren Rechtsstreit verhindern. Steht jedoch im Vertrag, dass Mitarbeiter im Falle einer Kündigung auf eine Klage verzichten, ist das unwirksam - auch im Profifußball.

Nicht immer sind alle Klauseln im Arbeitsvertrag rechtens. Ein Verzicht auf eine Kündigungsklage ist nicht zulässig.
(Foto: dpa)
Ein Klageverzicht ist auch dann unwirksam, wenn die Parteien gleichzeitig eine Abfindungszahlung vereinbaren. Das hat das Arbeitsgericht A achen entschieden (Az.: 6 Ca 3662/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall ging es um den Arbeitsvertrag eines Profi-Fußballtrainers einer Drittligamannschaft. Darin war festgelegt, dass der Trainer im Falle seiner Kündigung darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Als Entschädigung vereinbarten die Parteien eine Abfindung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Desweiteren erhielt der Vertrag eine weitere Klausel, die dem Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst.
Als der Trainer nach einem verpassten Aufstieg die Kündigung bekam, klagte er dennoch. Mit Erfolg: Der Verzicht auf eine Kündigungsklage könne nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wirke zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, erläuterte das Gericht. Daran ändere die im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung ebenso wenig wie der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich sind. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts nehme der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen, auch wenn ihm für den Fall der Kündigung eine Abfindung zugesagt war. Insofern sei der Verzicht unwirksam. Da auch kein anderer tragfähiger Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam.
Die Vereinbarung, nach der eine Kündigung für den Fall des Nichtaufstiegs möglich sei, habe ebenfalls keinen Bestand. Ein solcher konkreter Kündigungsgrund stelle eine Abweichung des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers dar.
Quelle: ntv.de, awi/dpa