Kraftsportler klagt vorm BFH Viel Essen mindert nicht die Steuer
28.07.2014, 09:35 UhrWer als Amateursportler richtig erfolgreich ist, bekommt es womöglich mit dem Fiskus zu tun, der seinen Anteil an den Preisgeldern fordert. Doch was, wenn ein Sportler so viel Geld in Nahrung investieren muss, dass von den Prämien nicht viel übrig bleibt?

Sportler haben oft erhöhten Kalorienbedarf. Doch das Essen zählt nicht zu den Betriebsausgaben.
(Foto: imago stock&people)
Der WM-Titel brachte den deutschen Nationalspielern nicht nur Ruhm und Ehre, sondern auch eine stattliche Siegprämie: 300.000 Euro hat der DFB an Bastian Schweinsteiger, Mario Götze und Co. überwiesen. Nun erreichen die Preisgelder im Amateurbereich nicht annähernd diese Dimensionen, doch auch Kreisliga-Kicker und andere Hobbysportler werden für ihre Mühen bisweilen monetär entlohnt. Was nicht jedem klar ist: Häufen sich solche Einnahmen, will der Fiskus seinen Anteil daran haben. Und dann wird es manchmal ziemlich kompliziert, wie ein Fall zeigt, den jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az.: X R 40/11).
Der Kläger war Ende der 90er und Anfang der 2000er Jahre Gewichtheber in einem Bundesligaverein. Offenbar recht erfolgreich, denn bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verein dem Mann jedes Jahr über 9000 Euro überwiesen hatte, teils als "Aufwendungen Bundesliga", teils als "Siegprämie" deklariert. Weil der Sportler keine Steuererklärung abgegeben hatte, bekam er einen Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung.
Den wollte der Mann aber nicht akzeptieren: Er sei Amateursportler und stemme nicht um des Geldes willen Gewichte. Zudem habe er als Gewichtheber einen erheblichen Mehrbedarf an Kalorien. So müsse er pro Monat 400 bis 500 Euro extra für Verpflegung ausgeben. Diese Aufwendungen überschritten seine Einnahmen bei weitem. Eine genaue Kalkulation seiner Kosten lieferte der Sportler aber nicht.
Essen muss man auch ohne Sport
Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Zum einen sei nicht objektiv nachvollziehbar, ob der erhöhte Kalorienverbrauch rein sportlich bedingt sei oder auf Ernährungsgewohnheiten oder Aktivitäten der privaten Sphäre beruhe. Zum anderen habe der Gesetzgeber klare Regeln für Verpflegungsmehraufwendungen aufgestellt. Diese seien nur im Rahmen von Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten oder Fahrtätigkeiten zugelassen.
Das betonte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH), der das Urteil der Vorinstanz dennoch aufhob. Das Finanzgericht habe nicht festgestellt, inwieweit der Kläger für seine Auswärtseinsätze Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann. Das muss nun nachgeholt werden. Wie das Finanzgericht war aber auch der BFH der Auffassung, dass sich der Mehrbedarf an Nahrungsmitteln durch die sportliche Betätigung steuerlich nicht berücksichtigen lasse. Essen muss der Mensch schließlich in jedem Fall. Die Ernährungsaufwendungen ließen sich deshalb grundsätzlich nicht eindeutig der privaten oder beruflichen Sphäre zuordnen. Darum sei es auch gerechtfertigt, solche Aufwendungen steuerlich zu typisieren. In der Steuererklärung sind für Auswärtseinsätze Pauschalen zwischen 12 und 24 Euro vorgesehen.
Womöglich kommt der Gewichtheber aber auch ganz um die Steuer herum. Das Finanzgericht soll nämlich auch prüfen, ob es sich bei dem Sport nicht doch nur um Liebhaberei gehandelt habe. Amateursportler, die nur ab und zu Preisgelder erhalten, müssen diese schließlich gar nicht versteuern. Nur wer den Sport auf so professionellem Niveau betreibt, dass er mit regelmäßigen Wettkampfsiegen - und damit Prämien – rechnen kann, muss diese Einnahmen als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung angeben.
Quelle: ntv.de, ino