Ärger in Eigentumsgemeinschaft Vorsicht bei öffentlichen Beleidigungen
26.08.2013, 16:05 UhrAuch wenn der Ärger noch so groß ist - Bewohner eines Hauses sollten sich nicht zu öffentlichen Beschuldigungen und Beleidigungen über ihre Nachbarn hinreisen lassen. Andernfalls wird es teuer.

Nach Schätzungen werden jährlich 300.000 bis 400.000 Prozesse wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten geführt
(Foto: dpa-tmn)
Auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dürfen keine Schreiben mit beleidigendem Inhalt öffentlich zugänglich gemacht werde n. Das hat das Amtsgericht München entschieden. (Az.: 481 C 2412/12 WEG).
In dem verhandelten Fall kam es zwischen zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft immer wieder zum Streit. Eine Eigentümerin beschwerte sich darüber, dass von einer anderen Partei im Hause ständig Lärmbelästigungen ausginge.
Schließlich befestigte die Bewohnerin, die sich belästigt fühlte, an der Außenseite der Wohnungseingangstür der anderen ein Schriftstück, das mit den Worten begann: "Ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden (...)". Jeder, der vorbeikam, konnte das Schreiben lesen.
Die so Beschimpfte verlangte von der anderen Wohnungseigentümerin, dass diese zusichere, keine Schreiben mehr hinzuhängen oder sonst irgendwo in dem Anwesen öffentlich bekannt zu machen. Das Schreiben sei sehr verletzend und beleidigend.
Da sich die ursprünglich belästigt gefühlte Anwohnerin uneinsichtig zeigte, kam es zur Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Beschimpften Recht und verurteilte die Gegenseite zur Unterlassung. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft angedroht.
Nach Meinung des Gerichts hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Es könne daher dahinstehen, ob die Vorwürfe berechtigt seien. Die Bewohnerin können zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken können oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen können, befand das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi