Ratgeber

Frieren im September? Wann der Vermieter heizen muss

Das Wochenende verspricht Altweibersommer, doch dass der September auch anders kann, hat er in diesem Jahr schon mehrfach bewiesen. Manche haben schon die Heizung aufgedreht - nicht immer mit Erfolg. Ab wann muss eine Wohnung eigentlich beheizbar sein?

Glühwein statt Heizung, so geht's auch.

Glühwein statt Heizung, so geht's auch.

(Foto: picture alliance / dpa)

Anfang September haben die Supermärkte Spekulatius und Dominosteine in die Regale geräumt und schon wurden erste Radfahrer mit Wollhandschuhen gesichtet. Manche haben an nass-kalten Spätsommertagen auch schon die Heizung aufgedreht. Wärmer wurde es dann aber nicht bei allen. Denn dort, wo die Wärme über eine Zentrale Heizanlage im Gebäude gesteuert wird, läuft die Heizung erst, wenn es der Vermieter will. Doch ab wann muss er den Heizkessel anwerfen?

Gesetzlich ist die Heizperiode nicht festgelegt. Deshalb sind die Betriebszeiten der Zentralheizung meistens im Mietvertrag geregelt. In manchen Musterverträgen beginnt die Saison schon am 15. September. Der Vermieter kann sich aber auch etwas länger Zeit lassen, wenn es keine entsprechenden Mietvertragsklauseln gibt: In der Rechtsprechung wurde allgemein der 1. Oktober als Stichtag gesetzt, bis Ende April sollte die Heizung verfügbar sein.   

Manchmal frieren die Mieter aber schon früher, insbesondere in schlecht isolierten Wohnungen. Deshalb muss der Vermieter auch außerhalb der vorgeschriebenen Heizzeiten für Wärme sorgen, wenn es draußen kalt ist. Sinkt die Zimmertemperatur bei geschlossenen Fenstern zeitweise auf weniger als 18 Grad, muss die Heizanlage in Betrieb gehen. Dann jedenfalls, wenn die Wetterprognose für die nächsten ein bis zwei Tage keine Besserung verheißt. Fällt das Innenthermometer unter die 16 Grad-Marke, muss sofort geheizt werden.

Recht auf T-Shirt-Temperaturen?

Nun gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Wohlfühl-Temperaturen in der Wohnung. Manchen reichen 18 Grad, andere wollen auch im Winter im T-Shirt herumlaufen. Doch da stößt manche Heizung an ihre Grenzen. Die Mindesttemperatur, die ein Vermieter gewährleisten muss, ist per DIN geregelt: In Wohnräumen, Schlafzimmer und Küche müssen mindestens 20 Grad erreicht werden, im Badezimmer sind es 22 Grad. Für den Flur reichen 15 Grad. Nachts dürfen die  Temperaturen auf 18 Grad abgesenkt werden. Wenn es in der Wohnung zu kalt ist, darf man die Miete mindern. Angemessen sind normalerweise etwa 10 bis 20 Prozent, bei Totalausfall der Heizung im Winter können es aber auch bis zu 75 Prozent sein. Bei den Kontrollmessungen kommt es aber auch darauf an, wo das Thermometer hängt. Direkt am Fenster zählt nicht, entscheidend ist die Temperatur in der Mitte des Raums, 1,5 Meter über dem Boden.

Der Vermieter muss also dafür sorgen, dass die Wohnung geheizt werden kann, der Mieter muss das allerdings nicht nutzen. Eine Heizpflicht kann allenfalls im Mietvertrag vereinbart werden, eine grundsätzliche Regelung gibt es aber nicht. Wer trotz Minusgraden lieber bei offenem Fenster schläft, der darf das auch tun – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Wohnung dabei keinen Schaden nimmt. Es muss also warm genug sein, dass kein Schimmel entsteht und die Rohre nicht zufrieren. Daran sollten auch jene denken, die sich im Winter in den Urlaub verabschieden.   

 

Quelle: ntv.de

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