Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regel Wechsel nicht mehr möglich
26.06.2014, 12:12 UhrFür den Dienstwagen ein Fahrtenbuch zu führen ist aufwendig, aber manchmal deutlich günstiger als die Ein-Prozent-Methode. Wer das erst im Laufe des Jahres feststellt, hat aber Pech gehabt, so der Bundesfinanzhof.
Das Schöne am eigenen Dienstwagen ist, dass man ihn meistens auch privat fahren darf. Kostenlos ist das allerdings nicht, denn der Fiskus verlangt Steuern für den geldwerten Vorteil. Auf welcher Basis die erhoben werden, können sich die Dienstwagenbesitzer selbst aussuchen. Wer das Firmenauto häufig privat nutzt, wird wahrscheinlich die unkomplizierte Ein-Prozent-Regelung wählen, ansonsten bleibt nur die Fahrtenbuch-Methode. Merkt man erst im Laufe des Jahres, dass das Fahrtenbuch die günstigere Variante wäre, kann man aber nicht mehr wechseln. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt (Az.: VI R 35/12).
Geklagt hatte ein kaufmännischer Angestellter, der von seiner Firma einen Audi gestellt bekam. Für die Monate Januar bis April 2008 rechnete er nach der Ein-Prozent-Regelung ab, danach begann er ein Fahrtenbuch zu führen. Im Oktober bekam er ein neues Auto, für das er von vornherein ein Fahrtenbuch anlegte. Das Finanzamt hatte zunächst keine Einwände dagegen, dass der Mann die Bewertungsmethode für das erste Fahrzeug gewechselt hatte. Doch nach einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber bekam der Angestellte einen neuen Steuerbescheid. Darin war der Lohn um fast 3600 Euro höher angesetzt, weil das Finanzamt jetzt von Januar bis September mit der Ein-Prozent-Regel kalkuliert hatte.
Zu Recht, bestätigte der Bundesfinanzhof. Ein Fahrtenbuch muss demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn man es über den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem das Fahrzeug genutzt wird. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch sei nicht zulässig. Sonst, so fürchtet der BFH, könnte man die Bemessungsgrundlage nicht richtig ermitteln. Beim Fahrtenbuch muss nämlich genau nachgewiesen werden, wie hoch die Gesamtkosten des Dienstwagens sind und welcher Anteil davon auf die private Nutzung entfällt. Bei einem Methodenwechsel müssten die Fixkosten aber aufgeteilt werden und das sei nicht praktikabel, entschieden die Richter.
Ein-Prozent-Methode geht immer
Die Ein-Prozent-Regel sei zwar grob typisierend, aber es bleibe Steuerpflichtigen unbenommen, von vornherein die Fahrtenbuchmethode zu wählen oder für den folgenden Veranlagungszeitraum dazu überzugehen. Wer mit dem Fahrtenbuch angefangen hat, legt sich damit nicht fest. Am Ende des Jahres kann man auch problemlos nach der Pauschalmethode abrechnen.
Nur ist die Ein-Prozent-Regel zwar unkompliziert, oft aber auch verhältnismäßig teuer. Bemessungsgrundlage ist nämlich der Brutto-Listenneupreis, nicht der tatsächliche Wert des Fahrzeugs oder der rabattierte Neupreis. Wer also ein 55.000 Euro-Fahrzeug fährt, muss pro Jahr 6600 Euro versteuern und zusätzlich 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zur Arbeit ansetzen. Bei einem Arbeitsweg von 15 Kilometern wäres das knapp 9570 Euro, die als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen
Quelle: ntv.de, ino