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Schadenersatz für Behandlungsfehler? Wenn der Zahnarzt nicht aufklärt

Es gibt wohl Schöneres als ein Besuch beim Zahnarzt. Erst recht, wenn die Behandlung langfristige Beschwerden auslöst und sich eine Alternativtherapie angeboten hätte. Ob der Dentist haften muss, entscheidet das Oberlandesgericht Hamm.

Gut zu wissen: Einzelkronen haben Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen sind.

Gut zu wissen: Einzelkronen haben Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen sind.

(Foto: picture alliance / dpa)

Ein Zahnarzt hat seinen Patienten über die Wahlmöglichkeit der Behandlung seines Gebisses aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen sinnvoll und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 26 U 54/13).

In dem verhandelten Fall empfahl der beklagte Zahnarzt seiner Klägerin im Jahr 2007 eine prothetische Neuversorgung und setzte ihr daraufhin Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Im Jahre 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne meinte sie, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen, über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

Das Landgericht Bochum hatte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun nach Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen diese Entscheidung.

Bisssituation nicht maßgeblich

Demnach lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei.

Er habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen sinnvoll und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien.

In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt seine Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe der Dentist nicht beweisen können, urteilte das OLG.

Quelle: ntv.de, awi

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