Entlastung vom Finanzamt? Zahl der Kinder entscheidend für Betreuungskosten
12.03.2014, 12:41 UhrGrundsätzlich können berufstätige Eltern die Betreuungskosten für ihre Kinder in ihrer Steuererklärung geltend machen. Wenn ein Elternteil nicht berufstätig ist, hat dies allerdings Auswirkung auf die Höhe der steuermindernden Ausgaben, wie der Bundesfinanzhof urteilt.
Familien mit drei kleinen Kindern haben keinen Anspruch darauf, die Kosten für die Kinderbetreuung durch ein Au-pair-Mä dchen voll von der Steuer abzusetzen, wenn ein Elternteil nicht berufstätig ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Demnach können Betreuungskosten in solchen Fällen nur bei "einer größeren Zahl Kinder" voll geltend gemacht werden. (Az. 2013 III R 18/13)
Damit scheitere die Klage eines Selbstständigen, dessen Ehefrau, eine nicht berufstätige Ärztin, sich um die drei Kinder kümmerte, die alle unter vier Jahre alt waren. Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2008 6800 Euro für Kindergartenkosten sowie für eine Krabbelgruppe und ein Au-pair-Mädchen geltend gemacht.
Das zuständige Finanzamt hatte den Aufwand für das Au-pair-Mädchen aber nur teilweise anerkannt. Zu Recht, wie der BFH nun entschied: Drei Kinder könnten noch von einem Elternteil allein versorgt werden. Eine zusätzliche Betreuung durch ein Au-pair-Mädchen sei deshalb noch nicht zwingend geboten und könne auch nur im Rahmen des Üblichen als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden.
Grundsätzlich könne ein Bedarf an Fremdbetreuung zwar auch dann entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen sei. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten bereits berücksichtigt wurde.
Im Übrigen verwies das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber jungen Familien nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften unterstützt - zum Beispiel durch das Bundeselterngeld- und das Elternzeitgesetz.
Darüber hinaus spielt seit dem Jahr 2012 der Anlass für die Kinderbetreuung keine Rolle mehr für die steuerliche Absetzbarkeit. Zuvor war vor allem das Alter des Kindes, der Grund der Betreuung und die Berufstätigkeit der Eltern entscheidend.
Quelle: ntv.de, awi/AFP