Ratgeber

Arbeiten als Rentner Zuverdienst hängt vom Alter ab

Rentner dürfen noch etwas dazuverdienen. Wie viel unproblematisch ist, ohne dass die Rente gekürzt wird, hängt vom Lebensalter ab. Für Unter-65-Jährige gibt es Zuverdienstgrenzen.

Mit einem Nebenjob können Rentner ihr Einkommen aufbessern. Allerdings müssen sie die Zuverdienstgrenzen beachten.

Mit einem Nebenjob können Rentner ihr Einkommen aufbessern. Allerdings müssen sie die Zuverdienstgrenzen beachten.

(Foto: dpa)

Wie viel darf man als Renter dazuverdienen, ohne das die Rente gemindert wird? Am einfachsten liegt der Fall bei solchen Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, erklärt die Deutsche Rentenvers icherung Bund in einer Broschüre. Dann können sie so viel dazuverdienen, wie sie wollen. Die Regelaltersgrenze liegt für alle bei 65 Jahren, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Jüngere wird sie schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Für Unter-65-Jährige gelten bestimmte Zuverdienstgrenzen: Wer eine volle Altersrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf seit dem 1. Januar 2013 450 Euro im Monat dazuverdienen. Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente gekürzt: je nach Höhe des Zuverdienstes um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel. Bei Teilrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Hier werden sie aber individuell berechnet.

Ein Beispiel: Wer in den letzten drei Jahren vor seinem Rentenbeginn stets das Durchschnittsgehalt in Höhe von rund 2800 Euro monatlich verdient hat, kann bei einer Ein-Drittel-Teilrente rund 2020 Euro (West) beziehungsweise 1790 Euro (Ost) hinzuverdienen.

Bei Erwerbsminderungsrenten kommt es darauf an, ob Anspruch auf Rente wegen voller oder nur wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht. Neben einer vollen Erwerbsminderungsrente darf ab Januar 2013 im Monat bis zu 450 Euro verdient werden und zweimal im Jahr ist ein Verdienst von bis zu 900 Euro möglich, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Wird mehr verdient, besteht je nach Höhe des Verdienstes nur noch Anspruch auf drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel der Rente, oder die Rente wird gar nicht gezahlt.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Sie werden individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt. Je nach Höhe des Verdienstes kann diese Rente voll, zur Hälfte oder gar nicht gezahlt werden. Anders als bei der vollen Erwerbsminderungsrente werden hierbei nicht nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, berücksichtigt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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