Kontoabfragen bei Privatleuten Was Behörden wissen dürfen
01.03.2013, 14:47 UhrFinanzämter, Arbeitsagenturen und andere Behörden können sich über die Konten von Privatpersonen informieren. Seit 2008 ist das deutlich einfacher geworden und entsprechend häufig wird davon Gebrauch gemacht. Doch welche Informationen bekommen die Beamten eigentlich und welche Rechte haben die Betroffenen?

Die Kontoauszüge bekommen die Beamten nicht geliefert. Bei Unstimmigkeiten werden sie aber danach fragen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Manchmal ist die Verlockung groß, die eigenen Einkommensverhältnisse zu verschweigen. Bei der Steuererklärung liegt das nahe, aber auch beim Antrag auf Bafög, Wohngeld oder Hartz IV. Noch vor wenigen Jahren war das eine recht sichere Sache, denn die Ämter hatten kaum Möglichkeiten, solche Mogeleien aufzudecken. Doch seit 2005 bewegen sich Betrüger auf dünnem Eis. Seitdem können Finanzämter und andere Behörden über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Kontenabfragen an die BaFin stellen. Und davon machen sie eifrig Gebrauch, allein im Januar dieses Jahres über 8800 Mal.
Wer darf Abfragen stellen?
Technisch ist das Abrufverfahren im Jahr 2008 deutlich erleichtert worden. Seitdem hat sich die Zahl der Kontenabfragen von Privatpersonen mehr als verdoppelt, rund 70.700 Fälle hat die BaFin im letzten Jahr bearbeitet. Der Großteil davon entfiel auf die Finanzämter. Sie nutzen den Kontenabruf nicht nur bei Zweifeln an der Plausibilität von Steuererklärungen, sondern vor allem, um die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen säumige Steuerschuldner auszuloten. Rund 9000 Mal waren es Arbeitsagenturen, Sozialbehörden, BaFöG-Ämter oder Wohngeldstellen, die mehr über die finanziellen Verhältnisse ihrer Klientel erfahren wollten. Besonders groß war das Interesse der Behörden bei der Bewilligung von ALG II oder Sozialhilfe. Hier ist die Kontenabfrage seit 2007 möglich. Seit 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher nachforschen lassen, um private Forderungen durchzusetzen.
Welche Daten werden geliefert?
Der Erkenntnisgewinn durch die Abfrage ist beschränkt: Die Auftraggeber erfahren zwar, wo die betreffende Person Depots, Giro- Spar- oder Kreditkonten besitzt, allerdings liefert die Datenbank nur die Stammdaten. Dazu gehören die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung sowie Namen und Geburtsdaten der Inhaber und Verfügungsberechtigten. Aufgelöste Konten müssen die Banken anzeigen, sofern die Kündigung noch keine drei Jahre zurückliegt.
Der Kontostand und die Umsatzentwicklung bleiben zwar geheim, nutzlos sind die Informationen trotzdem nicht. Finden sich Konten, die der Betroffene nicht angegeben hat, wird er um Aufklärung gebeten. Handelt es sich beispielsweise um alte Tagesgeldkonten ohne Guthaben, lässt sich die Angelegenheit schnell durch entsprechende Kontoauszüge aus der Welt schaffen. Hat man allerdings keine schlüssige Erklärung parat oder reagiert einfach nicht, dann wird es eng: Beim Verdacht auf Steuerbetrug kann das Amt sich die gewünschten Auskünfte bei den jeweiligen Kreditinstituten holen.
Wird man über den Kontenabruf informiert?
Bevor sich die Behörden an das Bundeszentralamt für Steuern wenden, müssen sie die Betroffenen darüber aufklären, dass ein Kontenabruf möglich ist. Wer Schulden beim Finanzamt hat, kann dem Abruf dann noch zuvorkommen, indem er bezahlt. Grundsätzlich muss die "Vorwarnung" aber nicht in einem persönlichen Anschreiben erfolgen, ein amtliches Merkblatt oder ein Vordruck reichen aus. Man ist also nicht unbedingt gewarnt – und selbst wenn, würde das wenig helfen.
Hat es einen Kontenabruf gegeben, müssen die Überprüften auf jeden Fall darüber informiert werden, auch wenn sich keine weiteren Verdachtsmomente ergeben haben. Hat die Behörde keine weiteren Fragen, erfährt man von der Überprüfung aber oft nur am Rande, etwa durch einen Vermerk im Steuerbescheid.
Wann dürfen die Behörden überhaupt eine Kontoauskunft anfordern?
Auch wenn die Zahl der Abrufverfahren auf den ersten Blick hoch erscheinen mag: Die Behörden dürfen nicht einfach "ins Blaue hinein" ermitteln oder gar nach dem Prinzip der Rasterfahndung vorgehen. Es müssen "objektiv nachvollziehbare" Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestehen, erläutert das Bundeszentralamt für Steuern. Dafür müssen aber nicht unbedingt konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein Kontenabruf ist auch möglich, wenn "allgemeine Erfahrungen" dafür sprechen, dass nicht alles korrekt ist.
Quelle: ntv.de