Ratgeber

Eigentum verpflichtet Auch 95-Jährige müssen Schnee schippen

Grundsätzlich tragen Gemeinden für öffentliche Gehwege die sogenannte "Verkehrssicherungspflicht", damit diese gefahrlos zu benutzen sind. Allerdings wird die Verpflichtung fast immer auf die Straßenanlieger übertragen - also auf die Hauseigentümer, egal, wie alt diese sind.

Die Behörden zeigen auch mit älteren Menschen keine Nachsicht, wenn es um deren Pflichten geht.

Die Behörden zeigen auch mit älteren Menschen keine Nachsicht, wenn es um deren Pflichten geht.

(Foto: imago stock&people)

Auch für Grundstücksanlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 1 L 299.14) in einem Eilverfahren entschieden.

In dem verhandelten Fall ist eine 95-Jährige Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem öffentlichen Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Entsprechend der Einordnung dieses Wegs nach dem Straßenreinigungsgesetz des Landes Berlin müssen die Anlieger den Weg vor ihrem Grundstück bis zur Mitte der Verkehrsfläche frei von Laub, Schnee und Abfall halten.

Das Bezirksamt zog die Frau deshalb zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen wehrte diese sich. Sie machte mit ihrem Antrag beim Verwaltungsgericht geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies zudem auf ihr hohes Lebensalter sowie darauf, dass die Einordung des Weges - mit der daraus resultierenden Pflichten für die Anlieger - nicht nachvollziehbar sei.

Ohne Erfolg. Das Gericht lehnte den Antrag der alten Dame ab. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in der entsprechenden Kategorie eingetragenen Weges. Einwände gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch "nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen aufgeführt werden dürften.

Darüber hinaus müsse die 95-Jährige den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Auch müsse sie die Reinigung nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen, befand das Gericht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: ntv.de, awi

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