Trotz Füßen auf dem Boden Ist ein Radfahrer immer Fahrzeugführer?
08.04.2015, 14:30 UhrWer betrunken Rad fährt, riskiert seinen Führerschein, spätestens ab 1,6 Promille im Blut. Doch kann man überhaupt von Radfahren sprechen, wenn man gar nicht in die Pedale tritt?
Ein Fahrzeug im Vollrausch zu führen kann bekanntlich den Führerschein kosten, auch wenn es sich dabei um ein Fahrrad handelt. Aber ist ein Radfahrer auch dann ein Fahrzeugführer, wenn er die Füße nicht auf den Pedalen hat? Laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof schon. Entscheidend ist demnach lediglich, ob das Rad rollt (Az.: 11 ZB 14.1755).
Der damals 38 Jahre alte Kläger hatte schon 2012 seinen Führerschein abgeben müssen, nachdem er betrunken am Steuer seines Wagens erwischt worden war. Wenig später fiel der Mann erneut betrunken im Straßenverkehr auf – diesmal mit 2,41 Promille auf einem Fahrrad. Das folgende Strafverfahren wurde vorläufig eingestellt, damit war die Sache aber noch nicht erledigt. Denn kurz darauf wurde der Mann in der Nähe seiner Wohnung auf seinem Fahrrad rollend beobachtet und es gab einen entsprechenden Aktenvermerkt.
Wegen der vorherigen Trunkenheitsfahrten forderte die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Nachdem der Mann kein Gutachten vorlegte, wurde ihm nun auch das Fahrradfahren verboten. Er sei offenbar nicht zum Führen von Fahrzeugen geeignet. Der notorische Trunkenbold versuchte daraufhin auf dem Rechtsweg, seinen Führerschein zurückzubekommen. Sein Argument: Als er auf dem Rad erwischt worden sei, habe er gar nicht in die Pedale getreten. Solange man zumindest einen Fuß auf dem Boden habe, sei man aber gar kein Fahrzeugführer.
Beim Verwaltungsgericht und auch in der nächsten Instanz kam er mit dieser Begründung aber nicht durch. Zeugen hatten zwar keine Pedalbewegung beobachtet, waren aber zumindest in einem Punkt sicher: Der Kläger hat sein Rad nicht geschoben, sondern saß darauf, als es sich bewegte. Und das reichte den Richtern, um den Mann als Fahrzeugführer einzustufen. "Ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person" bedürfe "offensichtlich des Führens", so das Gericht. Das gelte unabhänig davon, ob das Rad nun durch Pedalkraft betrieben werde oder durch die Schwerkraft, etwa wenn es ein Gefälle herunterrolle. Selbst wenn die Füße beim Fahren auf dem Boden schleiften, sei der Radler ein Fahrzeugführer. Schließlich müsse er noch lenken. Der Kläger habe auch nicht geltend gemacht, dass sich das Rad gegen seinen Willen in Bewegung gesetzt habe.
Quelle: ntv.de, ino