Ratgeber

Flitterwochen auf den Philippinen Kein Hartz IV wegen Hochzeitsreise?

Wer Grundsicherungsleistungen beantragt, muss nachweislich hilfsbedürftig sein. Dazu gehört auch, den Erlös einer zuvor verkauften Immobilie und dessen sozialkonforme Verwendung glaubhaft nachzuweisen.

Sozialwidriges Verhalten kann auch bei einer Hochzeitsreise vorliegen.

Sozialwidriges Verhalten kann auch bei einer Hochzeitsreise vorliegen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Vorläufige Hartz-IV-Leistungen sind nur dann zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit lückenlos offenlegt und beweisen kann, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen LSG entschieden (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER).

In dem verhandelten Fall ist der Antragsteller selbstständig tätig und hatte angegeben, aus seiner Tätigkeit als Tennisartikelhändler keinen Gewinn zu erzielen. Erstmals hatte der Mann im August 2013 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer eines als Vermögen anzurechnenden Einfamilienhauses war, wurde dieser Antrag abgelehnt. In der Folgezeit wurde die Immobilie verkauft. Den Erlös in Höhe von 45.500 Euro erhielt er in Raten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014. Im März 2014 beantragte der Mann erneut die Gewährung von Grundsicherungsleistungen.

Er gab unter anderem an, sich aus dem Erlös des Hausverkaufs ein Auto angeschafft, sein Girokonto ausgeglichen, Schulden bezahlt und die Kosten eines Urlaubs bestritten zu haben. So habe er auf den Philippinen geheiratet und die Hochzeit sowie die anschließende Hochzeitsreise finanziert. Das Geld sei aber inzwischen verbraucht und er habe wieder Schulden. Das Jobcenter wies auch diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nach wie vor nicht hilfebedürftig sei.

Zu Recht, wie das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden hat. Demnach trägt der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast dafür, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht. Der Antragsteller habe bezüglich des Hausverkaufs sowie zum Erhalt und Verbrauch des Kaufpreises irreführende sowie unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht und daher eine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei das Jobcenter nicht verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zu gewähren.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass eine für den Antragsteller positive Entscheidung nur bei einer lückenlosen Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt. Sollte sich eine Hilfebedürftigkeit ergeben, ist zu prüfen, ob der Antragsteller diese Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt hat. Demnach könnte dem Mann wegen zweier Asienreisen innerhalb weniger Monate und der Finanzierung der Flitterwochen in einem Holiday-Resort auf den Philippinen ein Teil der ihm zustehenden Leistungen vorenthalten werden.

Quelle: ntv.de, awi

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