Wenn der Schweinehund siegt Auswege aus dem Fitnessstudio
24.01.2011, 12:52 UhrDer Trainingseifer der ersten Wochen lässt oft schnell nach, doch wer sich einmal im Fitnessstudio angemeldet hat, kommt nicht ohne weiteres aus dem Vertrag heraus. In ein paar Fällen geht es aber dennoch.
In den ersten Monaten des Jahres herrscht Hochbetrieb in Fitnessstudios, wenn gute Vorsätze verwirklicht und wintermüde Leiber auf Vordermann gebracht werden müssen. Von Discount-Anbietern abgesehen ist das Training normalerweise nicht ganz billig: Monatsbeiträge von 50 Euro oder mehr sind eher die Regel als die Ausnahme, hinzu kommen meistens auch noch einmalige Aufnahmegebühren. Wenn der Trainingseifer versiegt, ist das Geld versenkt: Oft haben die Verträge lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder verlängern sich automatisch. Oft verstoßen die AGB allerdings gegen geltendes Recht, stellt die Verbraucherzentrale NRW fest: "Zahlreiche Klauseln sind unwirksam, da sie stark von den gesetzlichen Vorgaben abweichen." Hobbysportler sollten sich die Verträge am besten in Ruhe zu Hause durchlesen, empfehlen die Verbraucherschützer. Denn bei einer Unterschrift vor Ort ist man nicht durch das zweiwöchige Widerrufsrecht geschützt.
Die meisten Fitness-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Einjahresverträge sind akzeptabel. Wer sich auf zwei Jahre bindet, bekommt oft günstigere Konditionen, mitunter oft muss das Geld dann aber schon auf einen Schlag im Voraus bezahlt werden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich in der Regel automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Sechs Monate mehr sind in Ordnung, erlaubt ist bis zu ein Jahr. Vertragsverlängerungen von mehr als zwölf Monaten sind hingegen unzulässig. Die Kündigungsfrist darf höchstens drei Monate betragen, viele Verträge setzen sie auch kürzer an. Sind Laufzeit oder Kündigungsfrist gesetzlich unwirksam, kommt man auch eher aus dem Vertrag heraus.
In Sonderfällen früher raus
Ausnahmsweise können sich Kunden auch beim Umzug in einen anderen Ort vorzeitig vom Vertrag lösen, wenn das Fitness-Studio nur noch mit großem Aufwand erreichbar ist. Auch wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, hat das Recht, den Vertrag - ärztliches Attest vorausgesetzt - außerordentlich zu beenden. Kunden sollten, sobald sie von den veränderten Umständen erfahren, innerhalb von zwei Wochen kündigen, entscheidend ist das Eingangsdatum beim Studio. Am besten verschickt man die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder lässt sich auf dem Schreiben den Empfang direkt vom Studio bestätigen. Im Vertrag darf aber nicht stehen, dass per Einschreiben gekündigt werden muss.
Weitere unwirksame Klauseln: Ein Studio darf zwar vorsorglich seine Haftung beschränken und muss dann nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. Es kann die Verantwortung aber nicht komplett auszuschließen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, wenn zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt. Freizeitsportlern kann auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anders ist es, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Quelle: ntv.de, ino