Mieterhöhung BGH macht es Vermietern leichter
16.06.2010, 11:35 UhrUm die Miete zu erhöhen, kann der Vermieter zur Begründung sich auch auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde berufen. Dafür muss nicht zwingend ein qualifizierter Mietspiegel existieren.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermietern die Begründung von Mieterhöhungen erleichtert. Ein sogenannter einfacher Mietspiegel reiche grundsätzlich aus, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 99/09). Auf Basis der Vergleichsmiete können Vermieter gegebenenfalls eine Mieterhöhung verlangen. Nicht unbedingt erforderlich ist nach der Entscheidung hingegen ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter qualifizierter Mietspiegel.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang in Baden-Württemberg. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 Euro monatlich. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Die Richter des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Quelle: ntv.de, akl/dpa