Ratgeber

Abwerbungsversuch über Xing Diffamierung der Konkurrenz - Strafzahlung

Personaler sollten sich gut überlegen, wie sie Arbeitnehmer über Soziale Netzwerke abwerben. Sie dürfen sich dabei nicht in wettbewerbswidriger Weise über den Konkurrenten äußern. Das entscheidet das Landgericht Heidelberg.

Wollen Personaler Mitarbeiter über Xing abwerben, sollten sie sich nicht negativ über die Konkurrent äußern.

Wollen Personaler Mitarbeiter über Xing abwerben, sollten sie sich nicht negativ über die Konkurrent äußern.

(Foto: dpa)

Eine Firma schreibt Mitarbeiter der Konkurrenz über die Internetplattform Xing an. Mit Formulierungen wie "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?" versucht das Unternehmen, den Arbeitgeber des Adressaten schlecht zu machen. Die Nachricht endet mit der Mitteilung: "Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft". Als der verunglimpfte Arbeitgeber das mitbekommt, beauftragt er einen Rechtsanwalt, den Wettbewerber abzumahnen. Die dabei entstehenden Kosten klagt er anschließend mit Erfolg vor Gericht ein.

Der abgemahnte Wettbewerber behauptet hingegen, er sei auf Xing nicht geschäftlich aufgetreten. Es handele sich um einen privaten Account und um rein privat versandte Nachrichten. Er betreibe keine eigene Firma und habe nie Mitarbeiter abgeworben oder aufgefordert zu kündigen. Die Angaben auf der Plattform Xing seien nur eine lose Kurzbeschreibung, die vom Anbieter eingefordert werde. Bereits dem Wortlaut sei zu entnehmen, dass es nicht ausschließlich um Abwerbeinteressen gehe. Schließlich sei die Abwerbung als solche auch nicht wettbewerbswidrig, sondern branchenüblich.

Doch das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Das Verhalten verstößt demnach  gegen das Wettbewerbsverbot. Mit den herablassenden Äußerungen habe der Beklagte die Konkurrenz negativ dargestellt und so das Recht des Unternehmens auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit verletzt. Auch handelte der Beklagte geschäftlich und nicht privat. So begründet das Landgericht Heidelberg seine Entscheidung (Az.: 1 S 58/11).

Weiter liege eine gezielte Behinderung der Klägerin durch unlauteres Abwerben vor. Das Gericht verhängte eine Strafzahlung in Höhe von rund 600 Euro. Den ursprünglichen Streitwert von 20.000 Euro hielt das Gericht allerdings für überhöht. Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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