Nach Schadensersatz für Hartz-IV-Empfänger Jobcenter darf Leistung kürzen
29.05.2013, 18:26 UhrBekommt ein Hartz-IV-Empfänger Schadenersatz, darf er das Geld nicht als Extra einstreichen. Für das Jobcenter zählt die Ausgleichszahlung zu den normalen Einkünften. Anders liegt der Fall bei Schmerzensgeld.

Das Urteil bezog sich auf die Entschädigung bei Nutzungsausfall. Bei Reparaturkosten für das Auto hätte es anders ausfallen können.
(Foto: dpa)
Schadensersatzansprüche, etwa wegen eines Nutzungsausfalls bei einem Auto, werden nach einem Gerichtsurteil grundsätzlich auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Darauf hat das Sozialgericht Frankfurt am M ain hingewiesen. In dem Prozess hatte ein Hartz-IV-Empfänger eine Kommune verklagt. Der Kläger habe seine Klage daraufhin zurückgenommen, teilte ein Gerichtssprecher mit.
Der ALG-II-Empfänger hatte nach einem Unfall von der Versicherung des Verursachers rund 300 Euro Nutzungsausfallsentschädigung für sein beschädigtes Auto erhalten. Das Jobcenter wertete das als Einkommen und zahlte dem Mann im nächsten Monat statt 342 Euro lediglich 42 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt.
Laut Gericht war diese Kürzung rechtens. Diese Entschädigung zähle wie andere Schadensersatzzahlungen zu den Einkünften, die sich Hartz-IV-Empfänger anrechnen lassen müssten. Eine Ausnahmeregelung gebe es nur im Fall von Schmerzensgeldansprüchen, da diese "höchst persönliche Ansprüche" seien. Schmerzensgeld dient zum Ausgleich immaterieller Schäden und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Quelle: ntv.de, ino/dpa