Hartnäckiger Stalker Ordnungshaft als Maßnahme
30.03.2010, 12:02 Uhr
In extremen Fällen drohen Stalkern bis zu zehn Jahre Gefängnis.
(Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb)
Ein Stalker darf notfalls auch in Ordnungshaft genommen werden, damit er seinem Opfer nicht mehr nachstellen kann. Das hat jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Freiheitsentzug droht demnach dann, wenn gerichtlich angeordnete Sanktionen gegen Gewalt oder Nachstellungen hartnäckig nicht beachtet wurden. (Az.: 6 WF 55/10)
Das Amtsgericht Germersheim hatte einem Ehemann verboten, mit seiner Frau in irgendeiner Form Verbindung aufzunehmen. Das Gericht untersagte zum Beispiel Telefonate, Faxe, E-Mails oder SMS. Als sich der Mann nicht daran hielt, wurde Haft angeordnet. Das OLG bestätigte, dass dies prinzipiell zulässig war. Die Richter betonten, wenn mildere Sanktionen wie ein Ordnungsgeld keinen Erfolg hätten, dürfe auch zu Maßnahmen des Freiheitsentzugs gegriffen werden.
Im konkreten Fall verwies das OLG die Sache allerdings wegen eines Formfehlers an das Familiengericht zurück. Es muss nun erneut entscheiden und dabei nach Meinung des Oberlandesgerichts beachten, dass der Mann seit einiger Zeit nicht mehr auffällig geworden sei.
Quelle: ntv.de, dpa