Per Gesetz Ostersonntag kein Feiertag
17.03.2010, 16:26 UhrWer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist zwar ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher Feiertag. Mit diesem Hinweis hat das Bundesarbeitsgericht eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Sie hatten mehrere Jahre lang für ihre Arbeit am Ostersonntag den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten. 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75 Prozent auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht.
Die Kläger vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, wies sie das Bundesarbeitsgericht mit Verweis auf die Bedingung ab, dass es sich um gesetzliche Feiertage handeln müsse. Ein Anspruch "aus betrieblicher Übung" scheide ebenfalls aus.
Quelle: ntv.de, dpa