"Traubensüße" statt Kristallzucker Werbeaussage ist irreführend
13.03.2013, 15:05 Uhr"Traubensüße" klingt gesünder als Zucker, ist aber auch nichts anderes als eine Mischung aus Frucht- und Traubenzucker. Das dürften viele Verbraucher allerdings nicht wissen. Deshalb wird es einem Getränkehersteller verboten, mit der Aussage "ohne Kristallzucker" zu werben.
Ein Getränk darf nicht mit dem Hinweis "ohne Kristallzucker" verkauft werden, wenn das Produkt mit "Traubensüße" gesüßt ist, die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Az. 6 A 62/11).
Geklagt hatte ein Hersteller von Erfrischungsgetränken, der seine Etiketten mit den Worten "Ohne Kristallzuckerzusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)" bedruckt. Der zuständige Landkreis hielt das für irreführend und forderte, die Angabe zu entfernen.
Der Getränkehersteller wehrte sich. Die Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz" sei eine bloße Beschaffenheitsangabe. Man behaupte schließlich nicht, dass die Limonade zuckerarm oder zuckerfrei sei, und auch nicht, dass das Getränk überhaupt nicht gesüßt worden sei.
Strenge Richtlinien
Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun unter Berufung auf eine europäische Verordnung ab. Demnach darf mit der Bezeichnung "ohne Zuckerzusatz" oder anderen Angaben, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, nur dann geworben werden, wenn das Produkt keinen Zucker "oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel" enthält. Bei einer Bezeichnung "ohne Kristallzuckerzusatz" ginge die Verbrauchervorstellung davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt worden sei.
"Traubensüße" ist ein Dicksaft, der im Wesentlichen aus Wasser, Fruchtzucker und Traubenzucker besteht. Damit würden die Werbeaussage über das Getränk und die legitime schützenswerte Vorstellung der Verbraucher über den Inhalt der Werbeaussage auseinanderfallen, fanden die Richter. Das Etikett sei also irreführend. Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Berufung zulassen.
Quelle: ntv.de, ino