Fehler im Xing-Profil Mitarbeiter wehrt sich gegen Kündigung
16.02.2017, 20:04 Uhr
Bei Xing liest womöglich auch der aktuelle Arbeitgeber mit.
(Foto: imago stock&people)
Wer bei Xing angemeldet ist, muss damit rechnen, dass sich der Arbeitgeber dafür interessiert, was seine Mitarbeiter dort so treiben. Ein Angestellter wäre nun fast über einen voreiligen Profileintrag gestolpert.
Dass Arbeitnehmer wegen zweifelhafter Facebook-Beiträge beruflich in die Bredouille geraten können, ist nichts Neues. Dass ein Xing-Profil den Arbeitgeber erzürnt, kommt eher selten vor. Einem Steuerberater ist eine falsche Angabe bei dem Karrierenetzwerk fast zum Verhängnis geworden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat seine fristlose Kündigung aber jetzt für unzulässig erklärt. (Az.: 12 Sa 745/16).
Der Mitarbeiter hatte mit seinem damaligen Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist geschlossen. Kurz bevor der Arbeitsvertrag endete, stellte die Firma fest, dass der Mann sein privates Xing-Profil bereits überarbeitet hatte. Dort gab er nun an, als "Freiberufler" tätig zu sein. Daraufhin schickte ihm die Kanzlei die fristlose Kündigung. Der Vorwurf: unzulässige Konkurrenztätigkeit. Bei Xing habe er aktiv mit seiner freiberuflichen Tätigkeit geworben und Mandanten abwerben wollen.
Der Gefeuerte klagte und bekam Recht. Nun bestätigte auch das Landesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz. Grundsätzlich seien Konkurrenztätigkeiten zwar verboten, so lange das Arbeitsverhältnis rechtlich laufe, stellte das Gericht klar. In der bloßen Änderung des beruflichen Status' bei Xing konnte der Richter aber noch keine illegale Konkurrenz erkennen. Damit bereite sich der Mann lediglich auf seine spätere Konkurrenzposition vor. Und das ist auch zulässig, wie das Urteil bestätigt.
Maßgebend war bei der Entscheidung auch, dass der Steuerberater mit offenen Karten gespielt hatte. Den Namen seines bisherigen Arbeitgebers hatte er nämlich weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt. Falsch war also lediglich, dass er sich schon als Freiberufler bezeichnete, obwohl er formal noch angestellt war. Außerdem konnten ihm auch keine Abwerbeversuche nachgewiesen werden. Unter der Xing-Rubrik "Ich suche" war von freiberuflichen Mandaten keine Rede. Folglich war die fristlose Kündigung unzulässig.
Quelle: ntv.de, ino