Klage wegen Etikettenschwindels Rucola-Pesto mit wenig Rucola kein Betrug
16.09.2019, 20:54 Uhr
Darf's ein bisschen weniger sein? Die Frankfurter Richter meinen, dass 1,5 Prozent Rucola den Geschmacksnerven der Kunden reichen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Ab wann ist wenig zu wenig? Dieser Frage geht ein Gericht am Beispiel eines Rucola-Pesto nach, das nur 1,5 Prozent Rucola enthält. Verbraucherschützer beklagen eine Irreführung des Kunden. Einen Etikettenschwindel wollen die Frankfurter Richter jedoch nicht sehen.
Ein Basilikum-Rucola-Pesto darf auch dann so heißen, wenn im Produkt nur 1,5 Prozent Rucola enthalten sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, diese Bezeichnung sei nicht irreführend, sofern das Pesto tatsächlich "unter anderem nach Rucola schmeckt". Es müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Kräuter abhängig machten, "zunächst das Zutatenverzeichnis" lesen.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Produkt, das mit der Bezeichnung "Pesto mit Basilikum und Rucola" wirbt. Auf dem Glas sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Laut Zutatenliste sind in dem Pesto 20,7 Prozent Basilikum, 11,8 Prozent Petersilie und 1,5 Prozent Rucola enthalten.
Die Kläger monierten nach Angaben des Gerichts die Aufmachung als irreführend, da der Rucola graphisch etwas mehr Raum einnimmt als die anderen beiden Kräuter. Somit erwecke das Design "die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 Prozent". Der Antrag auf Unterlassung war bereits vor dem Landgericht gescheitert. Das OLG folgte dem nun.
Zur Begründung hieß es weiter, die beworbene Zutat sei enthalten und die "berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher" würden nicht enttäuscht. Außerdem hingen Mengenverhältnisse auch von der Rezeptur ab. Das Urteil ist wegen der Zulassung der Revision noch nicht rechtskräftig.
Quelle: ntv.de, mau/AFP