Schutz der Imtimsphäre Ist Fotografieren im Schwimmbad verboten?
28.06.2017, 09:54 Uhr
Auch wenn keine fremde Person auf dem Selfie zu sehen sind, kann das Fotografieren untersagt werden.
(Foto: imago/Westend61)
Hurra, es ist Sommer. Nichts wie ab ins Freibad. Und damit der Badespaß auch dokumentiert ist, werden eifrig Bilder geschossen. Doch mehrere Bäder haben ein Foto- und Filmverbot eingeführt. Um keinen Ärger zu bekommen, sollten sich Besucher daran halten.
Spätestens seit es Smartphones gibt, wird fotografiert, was das Zeug hält. Ob sich selbst, die eigenen Kinder, ein Unfall oder sonstige vermeintliche Sensationen - immer und überall wird schnell ein Bild gemacht. Kaum ein Motiv scheint zu langweilig, um nicht eben mal derart festgehalten zu werden.
Doch bisweilen wird das Knipsen und Filmen dann doch übertrieben und so verhängen immer mehr Betreiber von Badeanstalten zum Schutz der Intimsphäre ihrer Gäste ein Verbot derartiger Aktivitäten. Dies ist beispielsweise bei allen kommunalen Bädern in Hamburg der Fall. Denn nicht jeder ist erfreut, wenn sich ein Bild der eigene Plautze, die unrasierte Bikini-Zone oder der etwas außer Form geratene Po auf einem fremden Foto wiederfindet.
Nicht nur deshalb ist es dem Hausrechtinhaber auch grundsätzlich erlaubt, ein solches Verbot auszusprechen. Denn der Betreiber kann selbst bestimmen, welche Regeln in seinem Schwimmbad gelten sollen. Wird ein etwaiges Foto- und Filmverbot missachtet, steht es den jeweiligen Bäderbetrieben frei, auch ein Hausverbot zu verhängen. Dann muss sich der Missetäter wohl oder übel einen anderen Ort zum Erfrischen suchen.
Allerdings müssen Ungleichbehandlungen vermieden werden. So darf es per Gesetz nicht sein, dass es beispielsweise Eltern mit Kindern erlaubt ist, zu fotografieren und anderen Badegästen nicht.
Ungeachtet dessen sollten sich Hobby-Fotografen bei der Wahl von menschlichen Motiven ohnehin überprüfen. Denn jeder Mensch hat laut Gesetz das Recht auf Anonymität. Wird ungefragt ein Foto einer anderen Person veröffentlicht, auch im Internet gepostet, wird oft das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Erstere kann auch außergerichtlich mit Hilfe einer Abmahnung oder durch eine einstweilige Verfügung verfolgt werden. Werden hingegen fremde Menschen lediglich im Hintergrund als "Beiwerk" abgelichtet, ist dies von den Betroffenen hingegen auch meist ungefragt zu tolerieren.
Quelle: ntv.de, awi