Ratgeber

Plomben vor Gericht Schadenersatz wegen Amalgamfüllungen?

Gift im Mund oder harmlose Zahnfüllung? Bei Amalgam scheiden sich die Geister. Für eine Patientin mit erheblichen gesundheitlichen Probleme ist die Sache klar. Sie fordert wegen der verwendeten Quecksilberverbindung von ihrem Zahnarzt 12.000 Euro. Ein Gericht muss entscheiden.

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Oft verwendet und umstritten: Amalgam-Füllungen.

(Foto: imago/Science Photo Library)

Seit Jahrzehnten wird gestritten, ob die Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung gesundheitsschädlich ist oder nicht. Kritiker der losen Verbindung, die zur einen Hälfte aus Quecksilber, zur anderen aus Silber, Zinn und Kupfer besteht, warnen eindringlich vor Amalgamplomben. Und nicht wenige Patienten fühlen sich nach der Entfernung des Füllstoffs besser. Dennoch wird Amalgan weiterhin in Zahnarztpraxen verwendet.

So auch im Fall einer Frau, der von ihrer Zahnärztin zwischen 1987 bis 2009 diverse Amalgamfüllungen eingesetzt und später von einem anderen Zahnarzt entfernt wurden. Die Patientin war der Meinung, ihre Zahnärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam, auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold, verwendet. Das Vorliegen einer Amalgamallergie wurde nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Sie forderte deshalb Schadensersatz in Höhe von 12.000 Euro vor Gericht.

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 26 U 16/15) konnte weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der behandelnden Zahnärztin feststellen. Zudem sei die Verwendung von Amalgam grundsätzlich unbedenklich. So werde die Oberfläche von den hier verwandten Silberamalgamen beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten bei dem Aufbau von neuen Goldkronen. Durch den zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.

Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Frau nicht feststellbar - so hat die Frau keinerlei Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt, nachdem sie die Amalgamfüllungen erhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen den von der Patientin geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige nicht feststellen können.

Außerdem habe die Frau in die Behandlung wirksam eingewilligt. Mangels bestehender gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die beklagte Zahnärztin insofern auch nicht aufklären müssen, befand das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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