Unkenntlich hinterm Steuer Darf Polizei Gesichtsmaske beschlagnahmen?
04.04.2022, 13:33 Uhr (aktualisiert)
Zu schnell - aber wer ist gefahren? Manche Temposünder verschleiern ihre Identität mit Masken.
(Foto: Philipp von Ditfurth/dpa/dpa-tmn)
Manche Temposünder maskieren sich für ihre Taten. In einem Fall beschlagnahmte die Polizei bei einer anderen Gelegenheit die Gesichtsmasken eines Rasers - aber durfte sie das?
Befürchtet die Polizei, dass Masken bei Verkehrsverstößen zur Verschleierung der Identität benutzt werden könnten, darf sie diese sicherstellen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 5 K 737/21.NW) des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall ging es um das Auto eines Mannes. Mit dem wurden binnen zweier Jahre insgesamt neun, zum Teil schwere Tempoverstöße auch innerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Auch beim letzten Vergehen trug der Fahrer dabei eine Gesichtsmaske.
Die Polizei ging davon aus, dass Fahrer und Halter identisch sind. Doch bei der Anhörung gab dieser zu Protokoll, er sei nicht selbst gefahren. Die Sache konnte zunächst nicht geklärt werden.
Masken sollen dem Paintball-Spiel dienen
Bei einer anderen Gelegenheit indes wurden die Wohnung und das Auto des Mannes durchsucht. Es fanden sich dabei unter anderem drei Gesichtsmasken, eine davon im Auto. Die Polizei stellte alle sicher. Dagegen klagte der Mann, da er die Masken wiederhaben wollte - sie dienten zum Schutz beim Paintballspielen.
Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. Es hätte die Gefahr bestanden, dass der Mann die Masken erneut zur Verschleierung der Identität gebrauchen könnte. So wurden bislang insgesamt neun Fahrerermittlungen nötig. Dabei hatte die Person am Steuer auf den Blitzerfotos zum Teil Masken getragen.
Masken bleiben unter Verschluss
Zudem fiel dem Gericht auch eine deutliche Ähnlichkeit des Mannes mit einer Person auf einem der Fotos fest. Dass er die Masken zum Spiel benötigt, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Die Masken mussten nicht herausgegeben werden.
Generell gilt zudem: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, vor allem mehrfach, kann dem Halter auch das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, ergänzt der DAV.
Grundsätzlich müssen Augen, Mund und Nase hinter dem Steuer frei bleiben. Das sogenannte Maskierungsverbot ist seit 2017 in Paragraf 23, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Demnach sind unter anderem auch Karnevalsmasken, Schleier, Burka, Schutzmasken oder auch ein über den Mund gezogener Schal untersagt. Denn wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
(Dieser Artikel wurde am Freitag, 01. April 2022 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de, awi/dpa