Schwergewichtige lassen es krachen Wenn das Sofa zusammenbricht
09.12.2016, 11:46 Uhr
Wie genau es zum Zusammenbruch des Sofas kam, ist nicht bekannt.
(Foto: imago/BE&W)
Ein Ehepaar weiß selbst, dass es einige Pfunde zu viel auf die Waage bringt und erklärt das auch beim Sofakauf. Die Verkäuferin sieht kein Problem durch eine übermäßige Belastung. Als das Möbelstück dann doch nachgibt, gibt es Streit.
338 Kilo bringt ein Ehepaar gemeinsam auf die Waage. Und weiß um sein Übergewicht. Und betont das Offensichtliche auch in einem Möbelhaus, in welchem es ein neues Sofa erwerben möchte. Der Verkäuferin erklären die Eheleute, auf der Suche nach einem besonders soliden Modell zu sein. Daraufhin empfiehlt ihnen die Dame eine hochwertige Eckgarnitur eines namhaften Herstellers. Das Ehepaar kauft schließlich das Möbelstück für 3500 Euro.
Wenige Wochen später dann der Schock. Zunächst gibt die Sitzfläche eines Zweisitzers nach und sackt ab, danach zerbricht auch der Rahmen. Da das Ehepaar einen Mangel, beziehungsweise eine Falschberatung durch das Verkaufspersonal zu erkennen glaubt, fordert es vom Möbelhaus die Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Kaufpreis zurück. Da die Käufer aber einem Streit aus dem Weg gehen wollten, bieten sie zudem an, für die bisherige Nutzung des Sofas auf 10 Prozent - also 350 Euro - zu verzichten.
Dennoch lehnte das Möbelhaus die Rückabwicklung ab. Stattdessen verweist es darauf, dass das Absacken und Zusammenbrechen ein "klassischer Gebrauchsschaden" sei, den allein die Eheleute zu verantworten hätten, da "das Sofa ihr Gewicht nicht tragen" konnte. Daraufhin klagen die Käufer vor dem Amtsgericht Bonn.
Dort konnte man sich im Rahmen eines Gütetermins auf einen Vergleich einigen. Demnach hat das Möbelhaus dem Ehepaar eine Entschädigung von 2000 Euro zu zahlen. Denn laut Gericht, "dürfte es nicht zu übersehen gewesen sein, dass die zukünftigen Benutzer der Polstergarnitur schwergewichtig sind". Das Möbel wurde entsorgt.
Grundsätzlich haben Verbraucher beim Kauf einer Ware ein Recht darauf, dass diese fehlerfrei ist. Ist sie es nicht, schützt den Verkäufer das sogenannte Gewährleistungsrecht (Sachmängelhaftung). Hier ist geregelt, dass der Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung hat. Das bedeutet, er kann den Mangel beseitigen oder neue Ware liefern. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, bekommt der Kunde das Geld zurück und der Verkäufer die Ware. Darüberhinaus kann der Kaufpreis auch gemindert werden und der Käufer behält das mangelhafte Produkt. Sind mit der Reklamation der Mangelware für den Käufer weitere Kosten verbunden, kann er diese in Form von Schadenersatz vom Verkäufer einfordern.
Quelle: ntv.de, awi