Ratgeber

Erfrischungsgeld winkt Zum Wahlhelfer verdonnert?

Es ist 18:01 Uhr - die Stimmzettelauszählung kann beginnen.

Es ist 18:01 Uhr - die Stimmzettelauszählung kann beginnen.

(Foto: imago stock&people)

Die Bundestagswahl steht vor der Tür. Aber ohne fleißige Helfer läuft nichts. Und so mancher Wähler findet sich dann auch unfreiwillig hinter der Urne wieder. Aber kann man das Ehrenamt auch ablehnen?

Stellen Sie sich vor, es ist Sonntag, der 24. september 2017. Der Tag, an dem Deutschland ein neues Parlament wählt. Aber statt die Stimmabgabe gemütlich mit einem Spaziergang zu verbinden, wurden Sie dazu ausgewählt, in einem Wahllokal als Wahlhelfer ehrenamtlich auszuhelfen. Herzlichen Glückwunsch!

Doch bevor geklärt wird, ob dies möglich ist und wie man sich gegebenenfalls gegen die Berufung wehren kann, wird erst einmal die Frage beantwortet, was die Helfer denn so zu tun haben. Vielleicht steigt dann ja da Interesse. Zunächst einmal sind diese Teil eines Teams, welches aus einem Vorsteher, einem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sieben Beisitzern besteht. Die Wünsche der Wahlhelfer, in welchem Wahllokal, für welche Aufgaben und zu welchem Zeitpunkt sie eingesetzt werden möchten, werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Zu den Aufgaben gehört es unter anderem, Stimmzettel in den Wahllokalen auszuteilen und die Wahlbenachrichtigung mit den Personalien des Stimmberechtigten abzugleichen - so wird eine ordnungsgemäße Abstimmung durch die gut 60 Millionen wahlberechtigten Bürger sichergestellt. Nach Beendigung der Wahlfrist zählen sie die Stimmzettel aus, um im Anschluss für den Wahlbezirk das Ergebnis festzustellen - was bis in den späten Abend dauern kann.

Und, kann man die Berufung ablehnen? Eigentlich nicht. Denn beim Wahlhelfer handelt es sich zwar um ein Ehrenamt, dieses auszuüben aber gehört zur staatsbürgerliche Pflicht eines jeden volljährigen Bürgers dieses Landes.

Freiwillige vor

Darüber, wer zum Dienst an der Urne abgestellt wird, entscheidet die zuständige Behörde der jeweiligen Gemeinde. Grundsätzlich werden freiwillige Meldungen bevorzugt berücksichtigt. Kommen derart nicht genug Helfer zusammen, können diese auch bestimmt werden. Erste Wahl hierfür sind dann zunächst Angehörige des öffentlichen Dienstes. Diese können ihren Einsatz dann zumeist als Arbeitszeit verrechnen lassen.

Sollte dann immer noch Personal benötigt werden, kann die Gemeinde auch den gemeinen Bürger verpflichten. Um geeignete Kandidaten ausfindig zu machen, darf das Amt auf Basis des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung personenbezogene Daten erheben und verarbeiten.

Wer zur ehrenamtlichen Tätigkeit verdonnert wird, hat kaum Möglichkeiten, sich dagegen zu sträuben. Im Gegenteil, nimmt man das Wahlhelfer-Ehrenamt ohne triftigen Grund nicht an, ist die Behörde berechtigt, ein Ordnungsgeld zu verhängen - welches bis zu 1000 Euro betragen kann. Aber immerhin, der Einsatz wird mit einem sogenannten Erfrischungsgeld in Höhe von bis zu 35 Euro versüßt. Wer von außerhalb anreisen muss, dem werden gegebenenfalls auch die Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzt.

Ohne Ärger zu bekommen, kann man nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Ein solcher stellt beispielsweise die Sorge für minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige, eine eigene Krankheit, zwingende berufliche Gründe oder die Vollendung des 65. Lebensjahres dar. Darüber, ob der Befreiung stattgegeben wird, befindet einmal mehr die zuständige Gemeinde. Fällt deren Votum negativ aus, hat der Auserwählte auch anzutanzen.

Wer deshalb - oder auch tatsächlich - spontan am Wahltag erkrankt, muss dies umgehend den Organisatoren melden. Um nachträgliche Scherereien zu vermeiden, sollte sich sicherheitshalber ein Attest besorgt werden.

So, nun stellen Sie sich wieder vor, es ist Sonntag, der 24. September 2017. Der Tag, an dem Deutschland ein neues Parlament wählt. Ob freiwillig oder nicht, Sie sind einer von über 600.000 Wahlhelfern - herzlichen Glückwunsch und vielen Dank.

Quelle: ntv.de

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