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Prozess gegen Abzocke Hohe Rechnung vom Schlüsseldienst?

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Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, sollte überhöhte Rechnungen nicht klaglos hinnehmen.

(Foto: imago/CHROMORANGE)

Sich zu Hause auszusperren, ist ärgerlich. Noch ärgerlicher kann es sein, wenn der beauftragte Schlüsseldienst seine Rechnung präsentiert. Denn die ist oft hoch. Ein Fall von Betrug und Wucher wird heute vor Gericht verhandelt.

Mit unnötigen Arbeiten und völlig überzogenen Rechnungen soll ein Schlüsseldienst am Niederrhein bundesweit Kunden abgezockt haben. Gegen die 57 und 39 Jahre alten Betreiber hat vor dem Landgericht Kleve der Prozess begonnen.

Die beiden Angeklagten sollen deutschlandweit für angeblich ortsansässige Betriebe geworben und dabei auch Telefonnummern mit örtlichen Vorwahlen angegeben haben. Tatsächlich wurden die Kunden laut Anklage über diese Nummern unbemerkt in die Zentrale nach Geldern umgeleitet, die die Monteure in den Regionen losschickte. Diese sollen dann die Rechnung mit allen Mitteln in die Höhe getrieben haben - von teuer berechneten Anfahrtskosten über unnötige Arbeiten bis zu mutwilliger Beschädigung.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten bandenmäßigen Betrug und Wucher, Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten vor, weil sie keine Sozialabgaben für die Monteure bezahlt haben sollen. Zum Auftakt soll nur die Anklage mit insgesamt 1009 angeklagten Fällen verlesen werden. Ein Urteil wird heute erwartet.

Doch unabhängig vom Prozessausgang sollte, wer einen Schlüsseldienst beauftragt, überhöhte Rechnungen nicht klaglos hinnehmen, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Drei Tipps für Verbraucher:

- Kosten verabreden: Wer mit dem Schlüsseldienst einen Werkvertrag abschließt, aber keine Vereinbarung über den Lohn getroffen hat, muss keine überhöhten Rechnungen bezahlen. Der Unternehmer hat nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen (Az.: 4 C 529/16). Zu deren Ermittlung kann die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands herangezogen werden. Verbraucher sollten nach einem verbindlichen Komplettpreis für die Türöffnung fragen und wenn möglich einen Festpreis vereinbaren.

- Zuschläge prüfen: "Sofortzuschläge", "Bereitstellungszuschläge" oder "Spezialwerkzeugkosten" - Extrakosten wie diese sind nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 31 C 63/98-44) nicht erlaubt. Zulässig sind Zuschläge nur außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Kunden sollten daher jeden Posten der Rechnung prüfen, bevor sie sie unterschreiben, raten die Verbraucherschützer.

- Betrag überweisen: Der Rechnungsbetrag muss nicht zwingend in bar beglichen werden. Wer nicht genügend Bargeld zur Verfügung hat, kann auf eine Zahlung per Rechnung bestehen. Gebühren für die Bearbeitung oder Buchung, wenn der Verbraucher nicht die Rechnung sofort in bar bezahlt, sind laut einem Urteil des Landgerichts Bremen unzulässig (Az.: 1 O 725/96).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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