Kein Schutz, keinen Job Kann der Chef auf die Maske bestehen?
05.01.2021, 12:22 Uhr
Und nu?
(Foto: imago images/McPHOTO)
Es hat ein paar Monate gedauert, bis sich die Experten darüber einig waren, das Tragen einer Maske als sinnvolle Prävention gegen das Coronavirus einzuordnen. Mittlerweile ist sie oft Pflicht. Auch am Arbeitsplatz. Darf sich ein Arbeitnehmer mit Attest dem verweigern?
Da der Mund-Nasen-Schutz zu Beginn der Corona-Pandemie meist gar nicht in ausreichender Zahl verfügbar war, wurde die Empfehlung/Pflicht zum Tragen desselben auch erst mit peinlicher Verspätung verordnet - nachdem dieser dann in Geschäften auch tatsächlich zu haben war. Mittlerweile sind sich aber alle Verantwortlichen über den Nutzen einig. Und so gilt vielerorts eine Maskenpflicht. Auch oftmals bei der Arbeit.
Ob das so auch in Ordnung geht, hatte das Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 4 Ga 18/20) zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf.
Daran störte sich nämlich ein als Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus beschäftigter, dem im Mai vergangenen Jahres durch zwei Schreiben von seinem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass von nun an in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte gelte. Der hingegen legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Dagegen legte der Beschäftigte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.
Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten
Doch ohne Gesichtsbedeckung wollte die Stadt ihren Mitarbeiter nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte dieser im Eilverfahren allerdings nun seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem bestünden Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Es sei, wie auch bei der Maskentragepflicht an Schulen, davon auszugehen, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Schließlich wollte der Mitarbeiter mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken. Nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Auch den Anspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht wegen seiner Zweifel an den Attesten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Quelle: ntv.de, awi