Ratgeber

Flucht in die Komfort-Zone Wenn die Bahn voll ist

Könnte voll werden. Jetzt ist guter Rat teuer.

Könnte voll werden. Jetzt ist guter Rat teuer.

(Foto: dpa)

Eine Zugfahrt ist eine schöne Sache. Manchmal. Denn ist der Zug voll, wird die Fahrt von A nach B zur Qual. Wer nicht als Ölsardine enden möchte, kann vielleicht auf die Idee kommen, kurzerhand in die 1. Klasse zu wechseln. Ist das erlaubt?

Dass sich das ewige Sitzen nicht förderlich auf die Gesundheit auswirkt, hat sich herumgesprochen. Es gilt also, sich öfter mal die Beine zu vertreten. Aber bei einer längeren Zugfahrt muss dies ja nicht gerade sein, schon gar nicht, wenn die Bahn voll und selbst ein adäquater Stehplatz schon Luxus ist. Aber immerhin ist Bahnfahren auch im Stehen erlaubt.

Grundsätzlich muss aber unterschieden werden, ob der Zug voll oder überfüllt ist. Zu Überfüllung kommt es laut Deutscher Bahn äußerst selten. Dies ist dann der Fall, wenn das Transportmittel mit mehr als 200 Prozent an Fahrgästen in Relation zu den Sitzplätzen besetzt ist. Bei einem ICE mit 750 Sitzgelegenheiten wären das also maximal 1500 Reisende. Es ist Sache des Zugschaffners, darauf zu achten, dass es nicht dazu kommt. Ist der Zug dennoch überbelegt, können Fahrgäste per Durchsagen oder in direkter Ansprache gebeten werden, auszusteigen. Dafür gibt dann aber auch einen Gutschein.

Aber auch wenn die 200-Prozent-Grenze noch nicht erreicht ist, kann es bisweilen unangenehm voll werden. Wer nicht als Ölsardine enden möchte, kann dann vielleicht auf die Idee kommen, kurzerhand in die 1. Klasse zu wechseln. Doch ist das erlaubt?

Verboten ist dies erst einmal nicht. Aber ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf die kostenlose Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. besteht nicht. Auch das Stehen im Gang- und Türbereich setzt einen Fahrschein der 1. Klasse voraus.

Ausnahmen gelten nur, wenn die Bahn beziehungsweise das Zugpersonal solche macht und mitteilt. So ist ein Umsetzen in die 1. Klasse nur nach einer Durchsage beziehungsweise Freigabe möglich.

Liegt eine entsprechende Erlaubnis nicht vor, muss die Flucht vor der Enge bezahlt werden. Aber immerhin kann man eine entsprechende Fahrkarte beim Kontrolleur nachlösen. Gezahlt werden muss dann nur der Differenzbetrag zwischen 1. und 2. Klasse. Zumindest wenn man Inhaber einer Flexpreis-Fahrkarte ist. Bei den Sparangeboten muss allerdings eine komplett neue Fahrkarte der 1. Klasse erstanden werden. Ein Bußgeld wird aber in keinem Fall fällig, die Fahrt wird lediglich "ein wenig" teurer.

Quelle: ntv.de, awi

Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen