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Rechtliche Frage Möbellieferung: Bis wohin muss die Ware gebracht werden?

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Wer bei der Möbelbestellung nicht aufpasst, muss sie mitunter selbst durch das Treppenhaus wuchten.

Wer bei der Möbelbestellung nicht aufpasst, muss sie mitunter selbst durch das Treppenhaus wuchten.

(Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentra)

Ausgesucht, bestellt - und dann steht es da, das neue Möbelstück. Allerdings nicht immer dort, wo es hin soll. Worauf man deshalb bei den Lieferbedingungen achten sollte.

Sie rechnen damit, dass es bis in die Wohnung gebracht wird, doch dann wird es an der Straße abgestellt: Großmöbel, Teppiche oder TV-Geräte werden von Speditionsformen "meist nur bis zur Bordsteinkante vor das Haus oder die Wohnung" gebracht, so die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Voraussetzung: Unternehmen müssen mit den Käufern diese spezielle Lieferbedingung vor Anlieferung vereinbaren - "andernfalls besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort", heißt es von den Verbraucherschützern weiter. Sie geben folgende Tipps:

Unterschiede bei den Begrifflichkeiten kennen

Wenn die Lieferbedingung "frei Verwendungsstelle" lautet, bedeutet dies, dass die Lieferung bis zum gewünschten Ort in der Wohnung oder im Haus erfolgt, einschließlich des Tragens durch Treppenhäuser.

Die Bezeichnung "frei Bordsteinkante" hingegen besagt, dass die Ware nur bis zum ebenen Straßenrand, also in der Regel bis zum Bürgersteig, geliefert wird.

Vereinbarung ist entscheidend

Unternehmen müssen die spezielle Lieferbedingung "frei Bordsteinkante" vor der Anlieferung mit den Käuferinnen und Käufern vereinbaren. Ist dies nicht der Fall, besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort - also in die Wohnung.

Man sollte immer bereits vor dem Kauf klären, ob es sich um eine Bordsteinlieferung oder eine Lieferung zur Verwendungsstelle handelt, empfiehlt Torsten Eick, Berater bei der Verbraucherzentrale. Diese Information sollte sich in den Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers finden. Bei Unklarheiten gilt es, sich direkt an ihn zu wenden.

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Für die Dokumentation sollte man außerdem Lieferbestätigungen und Vertragsbedingungen aufbewahren, um im Nachhinein die eigenen Rechte durchsetzen zu können.

Abgesehen davon, sollte bereits im Vertrag immer ein genaues Lieferdatum vereinbart werden, beispielsweise eine bestimmte Kalenderwoche. Hält der Händler die Lieferfrist nicht ein, gerät er automatisch in Verzug, da es sich dann um ein sogenanntes Fixgeschäft handelt. Besteht wegen einer etwaigen Lieferverzögerung kein Interesse mehr an der Ware, kann man nach einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt erklären.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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