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Keine Einsatzmöglichkeit mehr Ohne Maske keinen Job

Und nu?

Und nu?

(Foto: imago images/McPHOTO)

Weigern sich Arbeitnehmer trotz Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, riskieren sie unter Umständen eine Kündigung. Auch ein Attest ändert daran nicht unbedingt etwas, wie ein Urteil zeigt.

Da der Mund-Nasen-Schutz zu Beginn der Corona-Pandemie meist gar nicht in ausreichender Zahl verfügbar war, wurde die Empfehlung/Pflicht zum Tragen desselben auch erst mit peinlicher Verspätung verordnet - nachdem dieser dann in Geschäften auch tatsächlich zu haben war. Mittlerweile sind sich aber alle Verantwortlichen über den Nutzen einig. Und so gilt vielerorts eine Maskenpflicht. Auch oftmals bei der Arbeit.

Wer im Dienstleistungsbereich arbeitet und Kundenkontakt hat, muss demnach auch auf Anordnung Maske tragen. Das kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus vorschreiben. Wenn sich Beschäftigte strikt dagegen verweigern, riskieren sie eine Kündigung.

Das zeigt ein Urteil (Az.: 11 Ca 10390/20) des Arbeitsgerichts Cottbus, auf das der Bund-Verlag hinweist. Konkret ging es um den Fall einer Logopädin, die einzige Angestellte in einer logopädischen Praxis war. Sie weigerte sich mehrmals, bei Therapiestunden mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu tragen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht.

Anordnung einer Maske ist sogar Pflicht

Die Logopädin klagte, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg. Laut Gericht ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen. Die Klägerin hatte zwar mehrere Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt. Die ließ das Gericht aber ebenfalls nicht gelten.

Attest muss bestimmte Kriterien erfüllen

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Aus einem Attest müsse hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen der Maske zu erwarten sind. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der jeweilige Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Das sei jeweils nicht der Fall gewesen.

Wie der Bund-Verlag hervorhebt, geht aus dem Urteil zudem hervor: Selbst wenn das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht geeignet gewesen wäre, hätte auch das ein Kündigungsgrund sein können - weil es schlicht keine Einsatzmöglichkeit mehr für die Logopädin im Betrieb gegeben hätte.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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