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Aussteigen, bevor es teuer wird Partnervermittler müssen Geld zurückzahlen

"Am Ende bestimmt der Markt, wie viel es einem wert ist, den Partner fürs Leben zu finden".

"Am Ende bestimmt der Markt, wie viel es einem wert ist, den Partner fürs Leben zu finden".

(Foto: dpa)

In der Hoffnung, die große Liebe zu finden, zahlen Kunden nicht selten Tausende Euro an Partnervermittlungen. Ist der Vertrag einmal geschlossen, gibt es laut entsprechender Vertragsklauseln oft kein Zurück. Doch laut Bundesgerichtshof können Kunden sehr wohl widerrufen.

Wer zügig einen Vertrag mit einem Partnervermittlungsinstitut kündigt, bekommt das Geld für nicht erbrachte Leistungen zurück. Wie der Bundesgerichtshof (BHG) nun in Karlsruhe urteilte, kommt es dabei darauf an, dass der Kunde oder die Kundin die vereinbarte Menge an Partnervorschlägen tatsächlich bekommt. Im verhandelten Fall entschied der BGH, dass die Kundin ihr Widerrufsrecht nicht durch gegenteilige Vertragsklauseln verliert und für eine erbrachte Teilleistung auch nur einen Teil der Gebühren zahlen muss (Az. III ZR 169/20).

Im aktuellen Fall hatte die Partnervermittlungsagentur "Glück für Zwei" aus Koblenz argumentiert, sie habe gemäß Vertrag 21 Vorschläge zusammengestellt. Davon hatte die alleinstehende Seniorin aus dem Raum Aachen aber vor ihrer Kündigung erst 3 erhalten. Sie bekommt von 8330 Euro nun 7139 Euro erstattet.

Wie war der Fall?

Alles begann im Mai 2018 mit einer Kontaktanzeige in einem Wochenblatt. Frau S. - die über ihre Geschichte nicht mit Journalisten sprechen möchte - ist damals Mitte 70 und seit Jahren allein. Wie der Inserent sich beschreibt, spricht sie an. Noch am selben Tag wählt sie die angegebene Telefonnummer. Sie ahnt nicht, dass ihr Fall drei Jahre später den BGH beschäftigen wird.

Denn Frau S. wird einer Partnervermittlung mehr als 8000 Euro übergeben - und es sehr schnell bereuen. Jetzt will sie ihr Geld zurück. Damals, so wird es in den Urteilen der Vorinstanzen geschildert, geht alles sehr schnell. Die Nummer gehört der Agentur "Glück für Zwei". Einen Tag später bekommt Frau S. Besuch von einem Mitarbeiter und unterschreibt einen Vertrag: Das Institut will ihr 21 passende Kandidaten vorschlagen. Von dem netten Herrn aus der Zeitung ist keine Rede mehr. Das Honorar beträgt 8500 Euro, mit einem kleinen Nachlass. Am nächsten Tag holt "Glück für Zwei" das Geld bei Frau S. ab, der Bote bringt die ersten drei Partnervorschläge mit.

Ab 5000 Euro aufwärts

Iwona Husemann, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale NRW, hat solche Geschichten schon häufiger gehört. "In der Regel funktioniert das System so", sagt sie. Eines sei allen Fällen gemeinsam: "Wir reden hier immer über hohe Summen, ab 5000 Euro aufwärts."

Frau S. kommen im Nachhinein Zweifel. Einen der vorgeschlagenen Herren trifft sie dreimal, dann will er nicht mehr. Die anderen beiden stellen sich - so sagt es Frau S. - als vergeben heraus. Eine Woche nach Vertragabchluss schickt sie "Glück für Zwei" die Kündigung.

Das Problem: Sie hatte eine Vereinbarung unterschrieben, mit der sie auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Eigentlich können sogenannte Haustürgeschäfte auch so 14 Tage lang widerrufen werden. Aber Frau S. hatte auch schriftlich erklärt, dass "Glück für Zwei" direkt mit der Arbeit beginnen soll - ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei.

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Rein rechtlich gibt es gegen diese Summen nichts einzuwenden. "Am Ende bestimmt der Markt, wie viel es einem wert ist, den Partner fürs Leben zu finden", sagt Verbraucherschützerin Husemann. "Das kann man als schwierig empfinden, gerade wenn mit der Einsamkeit der Menschen Geschäft gemacht wird. Aber es ist nicht verboten." Vor Gericht ging es denn auch nur darum, ob der Preis angemessen sei oder das Verhalten.

Inzwischen gibt es auch ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Online-Dienst Parship, das vor allem auf die Vertragslaufzeit abstellt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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