Ratgeber

Keine gute Idee Personalgespräch heimlich mitschneiden?

Das Recht auf das eigene Wort ist wie das Recht auf das eigene Bild ein grundrechtlich geschützter Teil des Persönlichkeitsrechts.

Das Recht auf das eigene Wort ist wie das Recht auf das eigene Bild ein grundrechtlich geschützter Teil des Persönlichkeitsrechts.

(Foto: dpa-tmn)

Mit einem Smartphone kann man ja so allerhand anfangen. Auch Gespräche können mitgeschnitten werden. Das kann helfen, sich später an deren Verlauf besser erinnern zu können. Wenn dies heimlich geschieht droht allerdings vor allem eins: Ärger.

Der Chef ruft, ein Personalgespräch ist fällig. Da das Smartphone ohnehin überall dabei ist, ist es natürlich auch beim Tête-à-Tête mit dem Vorgesetzten dabei. Was an sich kein Problem sein sollte. Es sei denn, das Gespräch wird mit dem Gerät heimlich aufgezeichnet. Denn der unerlaubte Mitschnitt des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist grundsätzlich eine Straftat (Paragraf 201 des Strafgesetzbuches / StGB) und kann zu einer fristlosen Kündigung führen.  

So verhielt es sich auch in einem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) verhandelten Fall (Az.: 6 Sa 137/17). Hier wurde ein Arbeitnehmer zum Personalgespräch eingeladen, da ihm vorgeworfen wurde, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als "Low Performer" und "faule Mistkäfer" bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Gespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer behauptete im anschließenden Kündigungsrechtsstreit, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten sei. Sein Smartphone habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen. Was allerdings nichts an der Rechtmäßigkeit des Rauswurfs änderte, wie das LAG befand.

Denn das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach dem Grundgesetz. Dies gewährleistet auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des nichtöffentlich gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Nach Auffassung des Gerichts überwogen trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Angestellten von 25 Jahren im konkreten Fall die Interessen des Arbeitgebers. Denn die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen, so das Gericht. Der Betroffene hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion des Smartphones aktiviert war.

Quelle: ntv.de, awi

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