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Promillesünder im Glück Radfahren darf nicht verboten werden

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Nein, das Rad muss in Zukunft nicht getragen werden.

Nein, das Rad muss in Zukunft nicht getragen werden.

(Foto: imago/Westend61)

Es ist nie eine gute Idee, übermäßig alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn das kann den Führerschein kosten. Wenn man gar keinen hat, versteigt sich mitunter die Fahrerlaubnisbehörde darauf, Delinquenten auch die Nutzung führerscheinfreier Fahrzeuge zu verbieten. Zu Unrecht.

Werden Verkehrsteilnehmer bei einer Fahrt mit dem Fahrrad oder dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss erwischt, können die Behörden ihnen nicht verbieten, solche führerscheinfreien Fahrzeuge in Zukunft zu benutzen. Die Fahrerlaubnisverordnung bietet dafür keine rechtliche Grundlage, wie das Oberverwaltungsgericht im nordrhein-westfälischen Münster entschied. Es schloss sich damit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte an.

Konkret ging es um zwei Verkehrsteilnehmer aus Duisburg und Schwerte. Beide haben keinen Führerschein. Einer von ihnen fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Der andere fuhr mit mehr als zwei Promille Alkohol im Blut Fahrrad. Die Fahrerlaubnisbehörden verboten ihnen, in Zukunft Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu fahren.

Entsprechende Eilanträge dagegen scheiterten vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen. Dagegen legten die beiden Verkehrsteilnehmer Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht ein und hatten dort nun Erfolg.

Vorschrift nicht verhältnismäßig

Das Gericht in Münster erklärte, dass ein solches Verbot die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich einschränke. Fahrräder und E-Scooter seien in der Regel weniger gefährlich als Kraftfahrzeuge wie Autos. Die Vorschrift, auf die sich die Behörden bei ihrem Verbot stützten, sei nicht bestimmt genug und auch nicht verhältnismäßig.

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Sie berücksichtigt dem Gericht zufolge den Aspekt der geringeren Gefährlichkeit nicht. Außerdem regle sie nicht klar genug, wann jemand ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen solcher Fahrzeuge sei und wann Zweifel an der Eignung bestünden.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Zuvor entschieden bereits der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München und das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz ähnlich.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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