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Bis zu 50.000 Euro Bußgeld So teuer wird es, wenn Sie Äste & Co. aus dem Wald mitnehmen

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Auch das Naturschutzgesetz setzt Grenzen für die Mitnahme von Bastelmaterialien aus dem Wald.

Auch das Naturschutzgesetz setzt Grenzen für die Mitnahme von Bastelmaterialien aus dem Wald.

(Foto: imago images/Westend61)

Entgegen dem eigenen Empfinden ist der Wald kein Selbstbedienungsladen. Wer von dort ungefragt Äste, Tannengrün, Moos und Zapfen sammelt oder sich sogar einen Weihnachtsbaum schlägt, muss unter Umständen mit saftigen Bußgeldern rechnen.

Adventskränze und -gestecke können ziemlich am Weihnachtsbudget knabbern. Wer nicht ganz ohne Feinmotorik daherkommt, kann die weihnachtliche Deko aber doch auch leicht selbst machen, oder? Zutaten wie Tannenzapfen und -grün, Moos und Äste bietet der Wald oder Park und mit etwas Do-it-yourself-Geschick kann zusätzlich gespart werden. Doch Vorsicht! So ganz sorglos darf das Grünzeug nicht mitgenommen werden.

Jeder Park und Wald und alles, was dort wächst, gehört jemandem. Besitzerin oder Besitzer können Privatleute, der Bund, die Länder oder Körperschaften wie Gemeinden und Städte sein. Sie müssten im Grunde vorher gefragt werden, ob sie etwas von ihrem Besitz abgeben. Auf ein paar Tannenzapfen oder herabgefallene Zweige werden sie aber gut verzichten können.

Für solche Fälle gilt ohnehin die Handstraußregelung aus dem Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 39 Absatz 3. Sie besagt: "Jeder darf […] wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen." Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, ist es sogar möglich, einen Tannenzweig mit einer geeigneten Schere oder Säge abzuschneiden.

Der Spaß hört aber auf, wenn das Ganze nicht für den Eigenbedarf, sondern für gewerbliche Zwecke gedacht ist, also die gebastelten Werke verkauft werden sollen. Dann ist die Zustimmung des Waldbesitzers nötig. Oder das Sammeln wird zum Stehlen und es drohen laut bussgeldkatalog.org Bußgelder zwischen 25 und 50.000 Euro. Das ist je nach Bundesland verschieden. Das Bundeswaldgesetz (BWALDG) bestimmt nämlich, dass Vorschriften zum Verhalten von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern über die jeweiligen Landeswaldgesetze (LWALDG) geregelt werden.

Auch Naturschutzgesetz setzt Grenzen

Das Naturschutzgesetz setzt weitere Grenzen für die Mitnahme von Bastelmaterialien aus dem Wald. Beispielsweise stehen einige Moosarten unter Naturschutz. Die sind tabu. Und wer kein spezielles Moos-Wissen hat, dürfte Schwierigkeiten haben, die eine von der anderen Art zu unterscheiden.

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Klingt romantisch, ist aber auch nicht erlaubt: im Wald den Weihnachtsbaum fürs Wohnzimmer zu schlagen. Je nach Bundesland und Anzahl der gefällten Bäume können für dieses Vergehen Bußgelder zwischen 40 und 100.000 Euro erhoben werden, es drohen Strafen für Diebstahl und Hausfriedensbruch. Gleiches gilt, wenn Holz im großen Stil für den heimischen Kamin beiseitegeschafft wird.

Wer sich trotzdem selbst als Kunsthandwerkerin oder -handwerker versuchen will, kann frisches Grün auch auf legale Weise erwerben. Auf Weihnachtsbaumplantagen oder Tannenhöfen gibt es schon mal die Möglichkeit, sich den Wunschbaum auszusuchen und selbst zu fällen. Gegen Bezahlung, versteht sich. Und auch Forstämter und landwirtschaftliche Betriebe verkaufen Tannenzweige und Ähnliches oft günstiger als der trendige Blumenladen auf der Einkaufsstraße der Innenstadt. Für ein friedvolles weihnachtliches Zuhause vielleicht dann doch besser auf Nummer sicher gehen.

Quelle: ntv.de

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