Erfreuliches BFH-Urteil Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie
18.01.2024, 15:57 Uhr Artikel anhören
Wer eine Immobilie erbt, wird nicht selten zur Kasse gebeten.
(Foto: imago/Christian Ohde)
Wer eine geerbte Immobilie veräußert, muss unter Umständen Einkommensteuer zahlen. Wer anderen Erbenden ihre Anteile jedoch abkauft und die Immobilie dann weiterverkauft, wird nicht zur Kasse gebeten.
Deutschlands höchstes Finanzgericht hat seine Rechtsprechung mit einem für Immobilienerben erfreulichen Urteil geändert: Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter keine Einkommensteuer verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und auch die bisherige Praxis der Steuerverwaltung korrigiert.
Wie war der Fall?
Vor den Bundesfinanzhof gezogen war in diesem Fall ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen.
Das Finanzamt verlangte Einkommensteuer, da der Mann nach Einschätzung der Beamten einen Teil des Besitzes gekauft hatte. Rechtsgrundlage war die für "private Veräußerungsgeschäfte" geltenden Vorschrift: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, muss Einkommensteuer zahlen.
Um wie viel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der Bundesfinanzhof nicht, da für die Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt.
Das Urteil
In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt.
Grundsätzlich gilt: Wer geerbt hat, muss dies dem Finanzamt mitteilen. Das muss innerhalb von drei Monaten ab dem Todestag des Erblassers geschehen. Der Fiskus wird dann gegebenenfalls von sich aus aktiv - und zwar dann, wenn das Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag liegt, welche Begünstigte im Erbfall vor steuerlicher Belastung schützen können.
Gut zu wissen: Die Spekulationsfrist durch die Immobilie wird mitvererbt. Sie beginnt also nicht mit dem Erbe, sondern mit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser. Wurde die Immobilie beispielsweise 2010 durch diesen erworben, musste bereits ab 2020 keine Spekulationssteuer von etwaigen Erben gezahlt werden.
Quelle: ntv.de, awi