Ratgeber

Unverträgliche Schulmedizin Muss das Jobcenter alternative Medizin bezahlen?

Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fallen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten.

Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fallen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten.

Viele Menschen versuchen Erkrankungen mit alternativen Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln zu therapieren. Doch abgesehen von der Wirksamkeit geht eine solche Behandlung oft ins Geld, da die Krankenkassen meist nicht dafür zahlen. Wie verhält es sich bei Hartz-IV-Empfängern?

Jobcenter sind im Rahmen der Sicherstellung des Existenzminimums dazu verpflichtet, Gesundheitskosten zu übernehmen. Die Behörde muss aber nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen. Für homöopathische oder ähnliche Produkte fehle der Wirksamkeitsnachweis, weshalb sie in aller Regel nicht zu den Kassenleistungen zählen. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden hat (Az.: L 15 AS 262/16 ).

Worum ging es genau in dem verhandelten Fall?

Ein 64-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Bremen hatte auf Mehrbedarfsleistungen durch das Jobcenter in Höhe von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol) geklagt. Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Ohne Erfolg. Das LSG hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Die geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge.

Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen. Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden, so das Gericht. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus.

Das Gericht hat sich in seinem Urteil auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische oder ähnliche Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.

Quelle: ntv.de, awi

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