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Enorme Preissteigerungen Wenn das Pflegeheim drastisch teurer wird

Hintergrund der Preiserhöhungen sind eine bessere Entlohnung der Pflegekräfte sowie die Preissteigerungen in der Folge des Ukraine-Kriegs.

Hintergrund der Preiserhöhungen sind eine bessere Entlohnung der Pflegekräfte sowie die Preissteigerungen in der Folge des Ukraine-Kriegs.

(Foto: imago stock&people)

Schwierige Zeiten. Vor allem für jene, die gerne vergessen werden. Die Alten und Armen zum Beispiel. Die sind nicht selten in Pflegeheimen zu Hause. Das ist an sich schon eine kostspielige Angelegenheit und wird nun noch mal deutlich teurer. Was es für Heimbewohner und Angehörige zu wissen gibt und worauf geachtet werden muss.

Im bundesweiten Schnitt werden für Pflegebedürftige im Heim 2200 Euro pro Monat aus eigener Tasche fällig, der sogenannte Eigenanteil. Das sind die Zahlen zum 1. Juli. Nun dürfte der Heimaufenthalt für viele nochmal deutlich teurer werden. Denn bekannterweise kommt es derzeit zu Preisexplosionen am Energiemarkt, was sich in drastisch gestiegenen Kosten fürs Heizen und auch für Strom niederschlägt.

Noch dazu sieht ab heute das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung eine Erhöhung der Gehälter in der Pflege vor. Laut dem Gesetz dürfen nur noch die Pflegeanbieter Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen, die entweder an einen Tarif gebunden sind oder sich in der Höhe der Entlohnung an einem entsprechenden Tarifvertrag orientieren. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Für Bewohner in Pflegeheimen und ihre Angehörigen werden auch dadurch die Kosten für die Unterbringung und Betreuung steigen.

Und so landen dieser Tage auch schon die ersten Ankündigungen über zum Teil drastische Preiserhöhungen beim Eigenanteil durch die Heime auf dem Tisch von Pflegeheimbewohnern und deren Angehörigen.

Grundsätzlich setzt sich der Eigenanteil für Heimbewohner wie folgt zusammen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Verpflegung und Unterkunft
  • Investitionskosten (finanzielle Aufwendungen, die bei Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen entstehen)
  • Ausbildungskosten des Heimes
  • gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen

Wer regelmäßig Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gezahlt hat und wem die Pflegebedürftigkeit von einem Gutachter bestätigt wurde, der bekommt einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung sowie Ausbildungskosten. Die restlichen Kosten muss der Versicherte selbst stemmen. Ab dem Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse monatlich Leistungen an das Pflegeheim.

Die Leistungen sind wie folgt gestaffelt:

  • Pflegegrad 2 = 770 Euro
  • Pflegegrad 3 = 1262 Euro
  • Pflegegrad 4 = 1775 Euro
  • Pflegegrad 5 = 2005 Euro

Wer Pflegegrad 1 attestiert bekommen hat, bekommt einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro. Die genannten Zuschüsse werden vom Eigenanteil abgezogen. Daneben zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 seit 1. Januar 2022 einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden angerechnet. Wer also bereits seit fünf Jahren Heimbewohner ist, wird seit Anfang des Jahres mit einem Zuschlag in Höhe von 70 Prozent auf den pflegebedingter Eigenanteil entlastet. Beispiel gefällig? Die Verbraucherzentrale (VZ) Berlin hat eins parat:

Pflege- und Ausbildungskosten: 2454,90 Euro
abzüglich Anteil der Pflegekasse bei Pflegegrad 3: minus 1262,00 Euro
bisheriger Eigenanteil: 1192,90 Euro
abzüglich neuer Leistungszuschlag 25 Prozent: minus 298,23 Euro
neuer Eigenanteil: 894,67 Euro

Aber Achtung, die Entlastung bezieht sich nur auf die Kosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung. Gestiegene Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Investitionen und gegebenenfalls Zusatzleistungen werden davon nicht abgefedert. Die stark gestiegenen Energiepreise finden sich aber besonders hier wieder. Und die müssen selbst bezahlt werden. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Investitionskosten zu bezahlen, beteiligen sich in einigen Bundesländern die Sozialhilfeträger mit dem sogenannten Pflegewohngeld zumindest an diesen. Auskünfte dazu gibt es direkt bei den Pflegeeinrichtungen oder den Sozialämtern.

Ungeachtet dessen ergaben Auswertung des Verbands der Ersatzkassen, dass die Zuschläge die selbst zu zahlenden Anteile nur teilweise abfedern.

Information über Zulagen an Heim weitergeben

Und nochmal Achtung: Ein Antrag des Heimbewohners für den Zuschuss ist zwar nicht erforderlich. Stattdessen teilen die Pflegekassen für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 beim Einzug sowie einmalig zum 1. Januar 2022 die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen mit. Aber im entsprechenden Gesetz ist nicht geregelt, wem die Pflegekassen die Informationen über die bisherige Dauer mitteilen sollen. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele Kassen die Informationen an ihre Versicherten geben mit der Bitte, diese an die Pflegeeinrichtungen weiterzugeben. In diesem Fall müssen Betroffene beziehungsweise ihre Vertreter die Information möglichst schnell an die Einrichtungen weitergeben, da nur dann dort eine genaue Berechnung des Zuschusses erfolgen kann.

Nachdem auch das geklärt ist, zurück zu den schlechten Nachrichten. Das Pflegeheim kündigt eine Erhöhung des Eigenanteils an. Was erstmal zulässig ist. Denn die Kosten für Pflege, Betreuung, Wohnraum, Verpflegung und Investitionskosten berechnet das Pflegeunternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag mit dem zukünftigen Heimbewohner geschlossen wird. Wenn sich im Laufe der Vertragslaufzeit etwas an den Kosten ändert, kann dies unter gewissen Umständen weitergegeben werden. Die Kosten für jedes Pflegeheim variieren dabei.

Wenn ein Heim mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, kann es das Entgelt nicht einfach so erhöhen. Es muss zunächst mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern die Kosten neu verhandeln. Wenn sich alle Seiten einigen, werden die veränderten Sätze für Pflege, Wohnraum und Verpflegung in den sogenannten Pflegesatzvereinbarungen festgehalten. Erst dann dürfen diese an die Bewohner weitergegeben werden.

Preiserhöhung genau prüfen

Nun ist es wichtig, das Schreiben des Pflegeheims genau zu prüfen, wie die VZ Berlin mahnt. Zwar gibt es keine gesetzliche Grenze, bis zu welchem Prozentsatz die Kosten erhöht werden dürfen. Es gibt aber ein fest vorgeschriebenes Verfahren, das das Heim dabei einhalten muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob es das Entgelt für Pflege- oder Betreuungsleistungen, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen oder sonstige Entgeltbestandteile erhöhen will. Erfüllt das Unternehmen auch nur eine gesetzliche Vorgabe nicht, ist die Erhöhung unwirksam. Dann kann die Zustimmung verweigert werden. Hierfür kann dieser Musterbrief genutzt werden. Das Pflegeheim müsste die Zustimmung in diesem Fall einklagen.

Hier sind die Vorgaben:

Das Pflegeheim muss schriftlich mitteilen,

  • dass es das Entgelt erhöhen möchte,
  • um welchen Betrag es das Entgelt erhöhen möchte,
  • ab welchem Zeitpunkt es das erhöhte Entgelt verlangt.
  • Die Mitteilung über die beabsichtigte Preiserhöhung muss vier Wochen vor dem Tag, zu dem die Preiserhöhung gezahlt werden soll, mitgeteilt werden.
  • Heimbewohner oder deren Vertreter müssen zustimmen, bevor das erhöhte Entgelt in Rechnung gestellt werden kann.

Die Entgelterhöhung muss begründet werden. Die Begründung muss

  • die Positionen benennen, für die sich Kostensteigerungen ergeben haben,
  • die alten und neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen,
  • den Maßstab angeben, wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung umgelegt werden.

Ist die Erhöhung hieb- und stichfest, muss in den sauren Apfel gebissen und gezahlt werden. Wer sich dann doch lieber auf die Suche nach einer neuen Heimat machen möchte oder muss, kann das gesetzliche Sonderkündigungsrecht in diesem Fall nutzen. Dieses gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Einrichtung den erhöhten Eigenanteil verlangt.

Und noch was: Reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und gegebenenfalls dem Pflegewohngeld nicht aus, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren, steht Heimbewohnern "Hilfe zur Pflege" durch das Sozialamt zu.

Wann müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen?

Grundsätzlich ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig sind. Unabhängig vom Alter der Eltern und der Kinder. Dies gilt auch für den Fall, dass Eltern nicht genug Geld haben (ein Schonvermögen in Höhe von derzeit 5000 Euro pro Elternteil dürfen diese aber behalten), um ihre eigene Existenz abzusichern. Ist das elterliche Vermögen aufgebraucht und reichen die Leistungen der gesetzlichen und gegebenenfalls der privaten Pflegeversicherung nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden. Allerdings erst wenn das Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz seit Anfang 2020.

Das Sozialamt kann Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Denn zunächst zahlt das Amt und versucht dann, sich die Kosten bei den unterhaltspflichtigen Angehörigen wiederzuholen. Bei schweren Verfehlungen gegen das Kind kann dieses allerdings vom Elternunterhalt befreit sein.

Wer pflegebedürftige Eltern hat, die selbst nicht für die Kosten aufkommen können, muss damit rechnen, dass der Sozialhilfeträger schreibt und verlangt, dass Kinder der Betroffenen Einkommen und Vermögen offenlegen. Was auch in Ordnung geht. Bei der Klärung der Frage, ob das Einkommen über der Grenze von 100.000 Euro im Jahr liegt, zählt aber nicht allein das Einkommen aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit. Auch andere Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, können dazugehören.

Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind raus - Ehegatten der Kinder auch

Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes oder der Kinder. Ein möglicher Unterhaltsanspruch wird dann nach den Vorschriften des Zivilrechts berechnet. Sollte mindestens ein Kind mehr als 100.000 Euro verdienen, wird die Höhe des Unterhalts nach den entsprechenden Leitlinien berechnet (zum Beispiel der Düsseldorfer Tabelle). Neben einem Selbstbehalt von 2000 Euro und dem Schonvermögen (fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens) sind Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder oder/und (Ex-)Ehegatten gegenüber dem Elternunterhalt allerdings vorrangig. Zudem können auch Ausgaben geltend gemacht werden, die das Einkommen reduzieren, wie etwa Verbindlichkeiten für einen Immobilienkredit, private Altersvorsorgekosten, Kinder­betreuungs­kosten und Werbungs­kosten, also steuerlich anerkannte berufs­bedingte Ausgaben.

Bei mehreren Geschwistern, von denen mindestens eines über 100.000 Euro verdient, gibt es eine Quotenregelung. Das Sozialamt errechnet hier, wie viel Unterhalt ein Kind entsprechend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zahlen müsste. Gibt es mehrere Kinder mit Einkünften über jeweils 100.000 Euro im Jahr, haftet jedes davon anteilig. Ist ein Kind zum Elternunterhalt verpflichtet, etwaige Geschwister aber nicht, muss es den Anteil der anderen nicht mittragen.

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Wer hingegen zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommt, ist nicht verpflichtet, Unterhalt an die Eltern zu zahlen. Zudem kann das Sozialamt nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten müssen derart nicht finanziell füreinander einstehen. Und auch Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt aber nicht, wenn sich Ehegatten untereinander Unterhalt zahlen müssen. Kommt ein Ehe- oder Lebenspartner ins Heim, während der andere zu Hause wohnen bleibt, muss sich der zu Hause verbleibende an den Heimkosten beteiligen. Und zwar auch dann, wenn das Jahreseinkommen unterhalb der Grenze von 100.000 Euro liegt. Dabei gilt ein sogenanntes Schonvermögen bei Ehe- oder Lebenspartnern von insgesamt 10.000 Euro.

Quelle: ntv.de

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