Darf ich mich ... ... während der Arbeitszeit impfen lassen?
17.03.2021, 15:10 Uhr
Impftermine zählen eigentlich wie Arztbesuche zu den Privatangelegenheiten eines Arbeitnehmers ...
(Foto: imago images/McPHOTO)
Termine für eine Corona-Schutzimpfung sind noch rar. Für Beschäftigte, die schon die Möglichkeit dazu haben, stellt sich aber die Frage: Darf ich den Termin während der Arbeitszeit wahrnehmen?
Beschäftigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch darauf, sich für einen Impftermin freistellen zu lassen. Darauf weist die Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin.
Aus rechtlicher Sicht gelte das gleiche wie bei Arztbesuchen. Und Arztbesuche zählen zu den Privatangelegenheiten eines Arbeitnehmers. Und alle privaten Betätigungen haben während der Arbeitszeit - die Pause ist hier auszunehmen - zu unterbleiben. Deshalb müssen Beschäftigte sie in der Regel außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen, und der Arztbesuch ist während der Arbeitszeit eigentlich auch nur im Ausnahmefall gestattet. Ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung gibt es zum Beispiel nur, wenn der Arztbesuch absolut notwendig und nicht anders als während der Arbeitszeit umzusetzen ist.
Für die Corona-Schutzimpfung sieht die Einschätzung des DGB Rechtsschutz so aus: Solange Impfzentren "nur starre Termine vergeben, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen", heißt es in den Fragen und Antworten zum Thema. Sobald künftig auch Arztpraxen impfen dürfen, könnte sich das ändern - je nachdem, wie flexibel die Terminvergabe dann abläuft.
Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen beachten
Bis dahin gilt: Wenn Beschäftigte einen festen Termin zugewiesen bekommen, haben sie einen Anspruch darauf, für diesen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden, erklärt DGB-Rechtsschutzsekretär Till Bender mit Verweis auf Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er schränkt jedoch ein: Diese Vorschrift könne in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen sein, entsprechend entfalle dann der Anspruch auf Lohn für diese Zeit.
Der DGB Rechtsschutz empfiehlt den Impftermin frühzeitig mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Da viele Betriebe ein Interesse daran haben, dass ihre Beschäftigten geimpft sind, sollte es möglich sein, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa