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Bundesfinanzhof urteilt Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung nicht von der Steuer absetzbar

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Die Beiträge für eine private Zusatzversicherung muss das Finanzamt nicht berücksichtigten.

Die Beiträge für eine private Zusatzversicherung muss das Finanzamt nicht berücksichtigten.

(Foto: picture alliance / SZ Photo)

Im Pflegefall übernimmt die Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der Kosten. Wer sich gegen die horrenden Zusatzkosten im Fall der Fälle absichern möchte, greift zur Pflegezusatzversicherung. Die Beiträge sind happig, können aber nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Für den Abschluss einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung gibt es keine steuerliche Unterstützung. Ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben ist verfassungsrechtlich nicht geboten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 10/20).

Er wies damit die Klage eines Ehepaars aus Hessen ab. Sie hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, um im Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit die von der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht abgedeckten Kosten abzusichern.

Die Eheleute trugen dies in die gemeinsame Steuererklärung ein. Das Gesetz sieht eine Berücksichtigung der Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung nur im Rahmen der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Die Beiträge für die private Zusatzversicherung berücksichtigte das Finanzamt daher nicht.

Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der BFH. Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sah er daher ab.

Keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, der Gesetzgeber habe die gesetzlichen Pflegeversicherungen "bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet". Dadurch nicht gedeckte Ausgaben müssten Pflegebedürftige aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen aufbringen.

Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren, urteilte der BFH. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

Wer hingegen eine private Pflege­versicherung als Krankenzusatz­versicherung abschließt, kann diese Beiträge steuerlich grundsätzlich als Vorsorgeaufwendung geltend machen. Diese kann jedoch nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. Meist wird dieser aber bereits durch die Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft. Arbeitnehmern stehen hier insgesamt 1900 Euro zur Verfügung. Selbständige können 2800 Euro nutzen, da sie keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Kranken- und Pflege­versicherung erhalten und die Kosten in der Regel alleine tragen müssen, wie das Portal transparent-beraten.de informiert.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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